Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

187 
19. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 1. August 1851. 
  
Inhalt. 
Königlliche Dekrete. Königl. Verordnung, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltariss. 
Verfügungen der Departements. Versügung, betreffend die der Schweiz zugestandenen Zollbegünstigungen. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, den 
für die Jahre 1846—48 erlassenen Jolltarif nebst den denselben ergänzenden Verfügungen, 
welche laut Unserer Verordnung vom 30. Oktober 1848 (Reg Blatt S. 488) bis auf 
Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Bestimmungen abzuändern und weiter zu ergänzen. 
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, daß folgende Ab- 
änderungen und Zusätze zu diesem Tarise, welcher mit den seit der Publikation desselben 
ergangenen Verfügungen im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Oktober 1851 an, gleichfalls 
bls auf Weiteres, in Wirksamkeit treten sollen.
	        
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