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15) Cigarren und Schnupftabak, beim Eingange 20 Rtblr. oder 35 fl. vom Centner
(Pos. 25. Material= 2c. Waaren);.
16) Müöhlsteinen mit eisernen Reifen ohne Unterschied des Transportes, beim Eingange
von einem Stück 3 Rthlr. oder 5 fl. 15 kr. (Pos. 33. Steine);
17) Bast= und Strohhüten ohne Unterschied, beim Eingange 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr.
vom Centner (Pos. 35. Stroh= 2c. Waaren);
18) Wachstafft, beim Eingange 11 Rehlr. oder 19 fl. 15 kr. vom Centner (Pos. 40.
Wachsleinwand 2c).
B8. In den Tarasätzen.
I. An Tara wird bewilligt für:
1) Bier 2c. (Pos. 25. a.) in Ueberfässern, 11 Mund vom Centner Bruttogewicht;
2) Cigarren (Pos. 25. v. 2. 6), außer der Tara für die äußere Umschließung eine Zu-
satztara von 12 Pfund, wenn solche in Pappkästchen verpackt sind;
3) Zucker, Brod= und Hut-, Kandis-, Bruch= oder Lumpen= und weißen gestoßenen
Zucker (Pos. 25. X. 1. a.) in Körben, 7 Pfund vom Centner Bruttogewicht.
II. Die Tara wird herabgesetzt bei:
Kaffee, rohem 2c. (Pos. 25. m.) in Ballen und Säcken auf 3 Pfund vom Centner
Brutto-Gewicht.
C. In der Bezeichnung und Beschreibung der ein-oder ausgangs.
zollpflichtigen Gegenstände.
1) Bei Pos. 4. h. „feine Bürstenbinder= 2c. Waaren“ und 12. k. „feine
Holzwaaren“ sind die in Parenthese stebenden Worte: „mit Ausnahme von edlen
Metallen, feinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, ächten Perlen, Korallen oder
Steinen“ zu ersetzen durch folgende Worte: („mit Ausnahme von edlen Metallen,
seinen Metallgemischen, ächt vergoldetem oder versilbertem Metall, Schildpatt, Perl-
mutter, ächten Perlen, Korallen oder Steinen“).
2) Bei Pos. 6. I. 2. „Grobe Eisen= 2c. Waaren“ ist hinter dem Worte „ge-
firnißt“ zuzusetzen „verkupfert.“
3) Bei Pos. 6. I. 3. „Feine Eisen= 2c. Waaren sind die in Marenthese stehenden
Worte „mit Ausschluß der Näh= und Stricknadeln“ zu ersetzen durch: („mit Aus-