Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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15) Cigarren und Schnupftabak, beim Eingange 20 Rtblr. oder 35 fl. vom Centner 
(Pos. 25. Material= 2c. Waaren);. 
16) Müöhlsteinen mit eisernen Reifen ohne Unterschied des Transportes, beim Eingange 
von einem Stück 3 Rthlr. oder 5 fl. 15 kr. (Pos. 33. Steine); 
17) Bast= und Strohhüten ohne Unterschied, beim Eingange 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. 
vom Centner (Pos. 35. Stroh= 2c. Waaren); 
18) Wachstafft, beim Eingange 11 Rehlr. oder 19 fl. 15 kr. vom Centner (Pos. 40. 
Wachsleinwand 2c). 
B8. In den Tarasätzen. 
I. An Tara wird bewilligt für: 
1) Bier 2c. (Pos. 25. a.) in Ueberfässern, 11 Mund vom Centner Bruttogewicht; 
2) Cigarren (Pos. 25. v. 2. 6), außer der Tara für die äußere Umschließung eine Zu- 
satztara von 12 Pfund, wenn solche in Pappkästchen verpackt sind; 
3) Zucker, Brod= und Hut-, Kandis-, Bruch= oder Lumpen= und weißen gestoßenen 
Zucker (Pos. 25. X. 1. a.) in Körben, 7 Pfund vom Centner Bruttogewicht. 
II. Die Tara wird herabgesetzt bei: 
Kaffee, rohem 2c. (Pos. 25. m.) in Ballen und Säcken auf 3 Pfund vom Centner 
Brutto-Gewicht. 
C. In der Bezeichnung und Beschreibung der ein-oder ausgangs. 
zollpflichtigen Gegenstände. 
1) Bei Pos. 4. h. „feine Bürstenbinder= 2c. Waaren“ und 12. k. „feine 
Holzwaaren“ sind die in Parenthese stebenden Worte: „mit Ausnahme von edlen 
Metallen, feinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, ächten Perlen, Korallen oder 
Steinen“ zu ersetzen durch folgende Worte: („mit Ausnahme von edlen Metallen, 
seinen Metallgemischen, ächt vergoldetem oder versilbertem Metall, Schildpatt, Perl- 
mutter, ächten Perlen, Korallen oder Steinen“). 
2) Bei Pos. 6. I. 2. „Grobe Eisen= 2c. Waaren“ ist hinter dem Worte „ge- 
firnißt“ zuzusetzen „verkupfert.“ 
3) Bei Pos. 6. I. 3. „Feine Eisen= 2c. Waaren sind die in Marenthese stehenden 
Worte „mit Ausschluß der Näh= und Stricknadeln“ zu ersetzen durch: („mit Aus-
	        
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