Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Dritte Abtheilung des Tarifs. 
1) Die allgemeine Durchgangs-Abgabe (Pos. 2. u. 3) wird herabgesetzt auf 10 Sgr. 
oder 35 Kr. vom Centner. 
2) Von Heäringen find als Durchgangs-Abgabe nicht mehr als 3 Sgr. 0 Pf. oder 13 Kr. 
für die Tonne zu erheben. 
3) Die Bestimmungen des l. Abschnitts unter 10. u. 11. gelten auch bei dem Eingange 
des Getreides auf der Warthe und bei dem Ausgange über den Hafen von Stettin. 
4) Die im I. u. II. Abschnirte für die Straße über Neu-Berun getroffenen Bestimmun- 
gen werden auf die durch die Eisenbahn über Myslowitz gebilvete Straße ausgedehnt. 
5) Die in Abschnitt lI. aufgeführten Durchgangs-Abgabensätze werden ermäßigt, wie folgt: 
unter A. auf 5 Sgr. oder 17 ½ Kr. vom Centner; 
„ B. 1. 2. u. 4. auf 2½ Sgr. oder 85/, Kr. vom Centner; 
„ B. 3. auf 1 ¼ Sgr. oder 48 Kr. vom Centner. 
Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigt: 
a. durch den Zusatz: 
„der Ein-, Aus= und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vor- 
schriften entrichtet, welche an dem Tage gültig find, an welchem: 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Verzollung 
oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhe- 
bung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle, 
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grängeingangsamte zur Durchfuhr, 
b) im Falle der mittelbaren Durchsuhr, bei dem Nieverlageamte zur Versendung 
nach dem Auslande angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden“; 
b. durch die Abänderung der Bestimmung unter III. d „Bei Ballen von einem Brutto- 
gewichte“ u. s. w. in folgender Weise: 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für 
Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Centner
	        
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