Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Briefpo st. 
I. Briefverkehr. 
a) Internationale Vereins-Correspondenz. Gemeinschaftliches Porto. 
Art. 10. 
Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutsch-östreichischen Postverein gehörigen Staats- 
gebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale Vereins-Correspon- 
denz und Zeitungs-Spevdition Enn ungetheiltes Postgebiet darstellen. 
In Folge dessen soll diese Correspondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen, 
einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaren belegt werden. 
Bezug des Porto's. 
Art. 11. 
Das Porto, welches nach diesen Taxen sich ergibt, hat jede Postverwaltung für alle 
Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen diese Briefe 
frankirt seyn oder nicht. 
Hinwegfallen des Transitporto's. 
Art. 12. 
Die Erhebung eines besonderen Transitporto's von den Correspondenten hört auf für 
sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz. 
Transitgebühr. 
Art. 13. 
Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren der einzelnen Postverwaltungen 
treten folgende Bestimmungen ein: 
a) Die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als einzeln transtti- 
renden Correspondenz mit ½ Silberpf. pro Meile bis zu einem Marimo von 7 Pf. 
oder den entsprechenden Betrag in der Landesmünze pro Loth nelto bemessen. 
b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, 
so wie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht. 
c) Jede Postanstalt, welche Tranfit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der, nach Maß. 
gabe ihrer Transitstrecke in direkter Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt. 
4) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenz-Gattung schließt 
den einer Transttgebühr für dieselben Briefe aus. 
e.) Das Transttporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht.
	        
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