Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Vergütung der Transitgebühr. 
Art. 14. 
Die nach den Bestimmungen des Art. 13 ausgemittelten Transitgebühren find zur Ver- 
gütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jahres in einer abge- 
rundeten Pauschal-Summe für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu firiren. 
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite 
Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beträge nach vorstehen- 
den Grundsätzen anzutragen. 
Vereins-Briefportotaren. 
Art. 15. 
Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die internationale Vereins-Correspondenz 
sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für den ein fachen 
Brief (vergl. Art. 16) betragen: 
bei einer Entfernung 
bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr. 
7 „% 20 1 « 2 « « 6 7“ 
über 20 „ „ 3 „ „ 9„ 
Für den Briefwechsel zwischen denienigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere 
Taxe bestebt, kann riese geringere Tare nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten Post- 
verwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Gewicht des einfachen Briefs, Gewichts= und Tarprogression. 
Art. 16. 
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth wiegen. 
Für jedes Loth Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu erheben. 
Beförderung mit der Briefpost. 
Art. 17. 
Briefschaften ohne Werthsangabe bis zu 4 Loth excl. unterliegen durchweg der Be- 
handlung als Briefpostsendungen; schwerere dagegen alsdann, wenn es von dem Aufgeber, 
durch einen Beisatz auf der Adresse, ausdrücklich verlangt wird. 
Frankirung. 
Art. 18. 
Für die Wechsel-Correspondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die Vor- 
ausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung sobald als thunlich durch Franco- 
marken geschehen.
	        
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