Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

207 
Ersatzleistung. 
Art. 23. 
Die Postanstalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief aufgegeben worden ist, soll, 
wenn derselbe verloren geht, gebalten seyn, dem Reklamanten, sobalo der Verlust konstatirt 
ist, eine Entschärigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an 
diejenige Postverwaltung, in deren Gebicte der Verlust erweislich stattgefunden bat. Das 
Reklamationsrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Aufgabe an erlo- 
schen seyn. 
Portofreiheiten. 
Art. 24. 
Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der 
Postvereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert. 
Art. 25. 
Ferner werden im Gesammtvereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert die Correspon= 
denzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Ossicialsachen) von Staats= und 
anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen, 
wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbegirke der Aufgabe für die Berechtigung zur 
Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Offieialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlos- 
sen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Art. 26. 
Die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postanstalten unter 
sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich 
werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem 
Briefposttarif frankirt werden. Ergibt sich, daß die Reklamation durch das Versehen eines 
Postbeamten berbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto 
erstatten. 
Art. 27. 
Um in Bezug auf Portofreibeit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, soll 
für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sen- 
dungen der Allerhöchsten und höchsten Personen, nur diejenigen der Behörden in reinen 
Staatsdienstangelegenhelten Anspruch auf Portofreiheit haben. 
’ O 
  
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.