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wenn der Abgang mit umgebender Post angezeigt wird, im andern Falle aber gegen Ersatz
der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden.
Art. 43.
Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeltungen und
Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und zwischen
dem bestellenden und dem absendenden Postamt halbscheidig getheilt.
Ein Zuschlag für das Transttiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht mehr
statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte
Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges Postgebiet transitiren, so ist die
an das fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der Vereinslän=
dischen Speditionsgebühr in Aufrechnung zu bringen.
Art. 44.
Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen und Jour-
nale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versendung erfolgt, dahin
bestimmt:
1) für politische Zeitungen, d. h. fur solche, welche für die Mittheilung politischer
Neuigkeiten bestimmt find, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr Fünfzig
Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von
dem Verleger empfängt (Netto preis), jedoch soll
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs over stebenmal erscheinen, die Speditions=
gebühr wenigstens 3 Gulden Conv.-Gelo oder 2 Thlr. Preuß. und höch-
stens 9 Gulden Conv.-Geld oder 6 Thlr. Preuß.
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Wochr erscheinen, we-
nigstens 2 Gulden Conv.-Gelo oder 1. Thlr. 10 Sgr. Preuß. und höchstens
6 Gulden Conv.-Geld oder 4 Thlr. Preuß. betragen;
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durch-
weg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Marimum Fünfundzwan-
zis Procente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift
von dem Verleger bezieht.
Den Abonnenten ist nur der Nettopreis nebst der betreffenden Speditionsgebühr
anzusetzen.