Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem Gewichte 
ein höheres Porto ergibt, soll erhoben werden: 
für jedes Pfund auf je 5 Meilen ½ Kreuzer Conv.-Münze oder 2 Silberpf., oder 
der entsprechende Betrag in der Landesmünze. 
Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Punde gerechnet. 
Für Werthsendungen soll erhoben werden: 
bis zur Entfernung von 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer und für jede 100 Tblr. 1 Sgr., 
über 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und für jede 100 Thlr. 2 Sgr. 
mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag für das volle Hundert 
erhoben werden soll. 
Ueber die der Austarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu legende 
Währung verständigen sich die Nachbarstaaten. 
Garantie. 
Art. 58. 
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr durch die Er- 
klärung ves Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs= und Ver- 
lustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des deklarirten Werthes geleistet, mit allei- 
niger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Scha- 
dens. Auch wird bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, 
Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jevoch nur bis zum Belaufe von 10 Sgr. oder 30 
Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und kann bei vor- 
kommenden bloßen Beschädigungen innerbalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich 
erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 59. 
Wenn mehrere Packete zu Einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück der 
Sendung die Gewichts= und die Werthstare selbstständig berechnet. 
Art. 60. 
Aoreßbriefe zu Fahrpostsendungen werden nicht mit Porto belegt, sofern sie das Gewicht 
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