Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Ausbildung des Vereins. 
Art. 68. 
Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbesserungen, 
Gleichbeit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen Zusammentritte einer 
deutschen Postkonferenz vorbehalten. 
Dauer des Vertrags. 
Art. 69. 
Gegenwärtige Vereinbarung tritt mit dem 1. Juli 1850 in's Leben. Dieselbe bleibt 
bis zum Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kün- 
digung in Kreft. 
Berlin den 6. April 1850. 
b) Verfügung, betreffend die Transport-Ordnung für den Postverkehr im Inland. 
In Folge des durch Verfügung vom heutigen Tage veröffentlichten Beitritts der würt- 
tembergischen Postverwaltung zum deutsch-östreichischen Postoerein tritt mit dem Vollzug der 
Bestimmungen des Postoereins-Vertrags für den internationalen Verkehr folgende neue Ein- 
richtung des Postverkehrs im Inlande vom 1. September d. J. an bis auf Weiteres 
in Wirksamkeit. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
E. 1. 
Entfernungs-Maß. 
Für die Bestimmung der Ortsentfernungen wird bei der Postverwaltung durchaus die 
geographische Meile (zu 15 Meilen auf einen Aequatorsgrad, 1 Meile = 26,000 württem- 
bergischen Fußen) zu Grunde gelegt. 
4 2. 
Gewicht. 
Bei allen Gewichtsermittlungen wird das Zollgewicht (100 Pfund Zollgewicht gleich
	        
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