Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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107 Pfund württembergisch), das Zollpfund zu 500 Grammen, mit der Eintheilung in 
32 Loth angewendet. 
II. Briefpofst. 
- 
Gegenstände der Briefpost. 
Als zur Briefpost gehörig werden angesehen: 
a) alle Briefschaften ohne angegebenen Werth und ohne Nachnahme bis zum Gewicht 
von 4 Loth einschließlich, und schwerere Briefsendungen, wenn solche aus zusammen- 
gepackten einzelnen Briefen bestehen; 
b) Briefe und Schriften = Pakete ohne angegebenen Werth über 4 Loth schwer, wenn 
der Absender veren Beförderung mit der Briefpost auf der Adresse ausdrücklich 
verlangt hat, oder wenn solche in den Briefkasten gelegt worden sind, in welchem 
letzteren Falle dies vom expedirenden Postbeamten auf der Adresse zu bemerken ist; 
e.) Briefe mit angehängten Waarenproben (Mustern) bis zum Gewicht von 16 Loth 
einschließlich; 
d) Kreuzband-Sendungen bis zum Gewicht von 4 Loth einschließlich; 
e) Zeitungen. 
P. 4. 
Briefporto-Tare. 
Die Briefportotare wird nach der geraden Entfernung von der Aufgabe-Poststelle bis 
zur Abgabe-Poststelle bemessen und beträgt für den einfachen Brief (vergl. S. 5) 
bis zu 12 Meilen einschließlicitg. 3 Kr. 
über 12 Meillen 6) „ 
Als Porto von Stadtbriefen und von Briefen zwischen Postorten, welche nicht über 
1 Meile von einander entfernt liegen, wird auf den einfachen Brief 1 Kr. erhoben. 
8. 5. 
Gewichts= und Tar-Progression. 
Als ein fach werden solche Briefe angesehen, welche nicht mebr als ein Loth wiegen. 
Für schwerere Briefe ist zu erheben:
	        
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