Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Verzug an das Aufgabe-Postamt zurückzusenden. Dieselben dürfen jedoch, wenn sie zurück- 
genommen werden sollen, nicht eröffnet, sondern müssen noch mit dem vom Aufgeber aufge- 
drückten Siegel verschlossen senn. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein 
bezüglich der Briefe, welche wegen gleichlautenden Namens auf der Adresse von Jemand, 
dem das Schreiben nicht gehört, geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose zu 
verbotenen Spielen enthalten, die von den Aoressaten nach den bestehenden Gesetzen nicht 
benützt werden dürfen. 
Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt 
werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt find, ohne Verzug, die übri- 
gen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate vom Tage des Ein- 
treffens an nach dem Aufgabeort zurückgesendet werden. 
Die mit poste-restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt werden, sind, 
wenn nicht von Seite des Aufgebers oder des Aoressaten eine andere Verfügung darüber 
in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Eintreffens an, 
nach dem Aufgabeort zurückzusenden. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem Briefe an- 
zugeben. 
Bei den vorstehend bezeichneten unanbringlichen Briefen ist für die Rücksen- 
dung kein Porto anzusetzen und werden dieselben hienach, wenn sie bei der Aufgabe 
frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto zurückgesandt, andernfalls hat der Auf- 
geber das Porto des unfrankirten Briefs nach der Tare für die Hinsendung zu entrichten. 
. 14. 
Reklamirte Briefe. 
Briefe, welche dem Adressaten an einen andern als den ursprünglich auf der Aoresse 
bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reklamirte Briefe), werden wie 
solche behandelt und taxirt, dle an dem Ort, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem 
neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briefe, 
d. h. ohne den Zuschlag, in Anwendung zu bringen und diese dem etwa bis zum anfäng- 
lichen Bestimmungsorte auf dem Briefe haftenden Porto hinzuzurechnen ist. Eine Aus- 
nahme hievon tritt alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte un-
	        
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