Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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VI. Behandlung der Briefe und Fahrpostsendungen bei der Auf- 
und Abgabe. 
4 33. 
Adressirung der Briefe und Fahrpostsendungen. 
Alle zur Post zu gebenden Briefe und Fahrpostsendungen müssen gehörig versiegelt und 
mit einer deutlichen Adresse versehen seyn. Sind solche an kleinere, wenig bekannte, oder 
solche Orte bestimmt, deren es mehrere gleichen Namens giebt, so muß außer dem Bestim- 
mungsort, auch der Name des Oberamts, die nächste Poststation, der Fluß 2c., in welcher 
oder bei welchem der Ort liegt, angegeben sepn. " 
K. 34. 
Zurückforderung aufgegebener Briefe und Fahrpostsendungen. 
Wird ein der Post zur Beförverung übergebener Brief oder ein Fahrpoststück vor dem 
Postschlusse zurückverlangt, so kann die Rückgabe nur gegen ein von der Hand, welche die 
Aoresse geschrieben, unter genauer Anführung der Adresse ausgestelltes, schriftliches Begehren, 
Vorzeigung des Siegels, mit welchem der Brief oder die Sendung verschlossen ist, erfolgen. 
Bei rekommandirten Briefen und Fahrpostsendungen wird überdieß Bescheinigung des 
Rückempfangs und Rückgabe des Postscheins erfordert. 
Eine Erstattung des Werths ver verwendeten Freimarken, sowie ein Rückersatz der etwa 
baar entrichteten Beträge an Briefporto, der Gebühren für Rekommandation und Retour- 
recepisse oder der Scheingebühr findet nicht statt. 
Dagegen wird das für frankirte Fahrpostsendungen bezahlte Porto zurückgegeben. 
5. 35. 
Rückerstattung und Nacherhebung von Porto. 
Im Falle durch Schuld eines K. Postbeamten an Porto oder sonstigen Postgebühren 
zuviel angesetzt und erhoben worden ist, so kann der ungebührlich gezahlte Betrag auf ge- 
nügenden Nachweis binnen drei Monaten zurückgefordert werden. 
Wenn dagegen durch Verseben der Postbeamten zu wenig Porto angesetzt und erhoben 
worden ist, und der Fehler erst nach Ausfolgung des Briefs oder der Fahrpostsendung ent- 
deckt wird, so ist der Aufgeber oder der Empfänger nur dann zu einer Nachzahlung verbun-
	        
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