Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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bestimmte Gebühren anzusprechen haben. Das gedruckte Regulativ für diese Gebühren bat 
jerer Packer stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen, auch ist ein solches bei 
jeder Postslelle anzuschlagen. 
G. 48. 
Verbot der Mitnahme uneingeschriebener Reisender. 
Den Cendukteurs und Postillons ist die Mitnahme uneingeschriebener Reisender in den 
Postwägen strenge untersagt. 
Wenn aber ein Condukteur oder ein Postillon sich dennoch eine solche Ordnungswidrig- 
keit zu Schulden kommen lassen sollte, so werden die ordnungsmäßig eingeschriebenen Rei- 
senden ersucht, den Fall bei der nächsten Poslstelle zur Anzeige zu bringen. 
S. 49. 
Von der Reise mit den Postwägen ausgeschlossene Personen. 
Personen in betrunkenem Zustande, so wie solche, welche durch Krankheiten oder eckel- 
hafte Gebrechen den Mitreisenden beschwerlich fallen können, werden mit den Postwägen nicht 
beförbert. 
5S. 50. 
Rauchen im Postwagen. 
Das Rauchen in den Postwägen ist nur im Einverständniß mit der übrigen Reisegesell- 
schaft gestattet. 
6S. 51. 
Mitnahme von Hunden. 
Hunde dürfen in die Postwägen nicht mitgenommen werden. 
VIII. Bekanntmachung der Portotarife und der Aufgabezeiten. 
*52. 
Die nach obigen Bestimmungen für die Brief= und Fahrpostsendungen, so wie für den 
Personentransport gefertigten speciellen Tarife werden bei jeder Königl. Poststelle vor dem 
Postlokal öffentlich angeschlagen. In gleicher Weise wird bei jeder Poststelle veröffentlicht, 
zu welchen Stunden die Aufgabe von Briefen und Fahrpostsendungen stattfindet.
	        
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