Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 10. September 1851. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departemento. Verfigung, betreffend die Mitwirkung der Gerichte bei Vollziebung 
der Geiese üer die Ablösung der Zehenten. — Verfügung, betreffend die Kapitalsteuer-Aufnahme auf das 
  
Jahr 1851—52. — Bekannimachung, betreffend den Beitritt der würtlembergischen Postverwallung zu dem 
Jauuzt östreichischen Postverein. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Mitwirkung der Gerichte bei Vollziehung der Gesetze über die Ablösung 
der Zehenten. 
Zu Erzielung einer gleichförmigen Behandlung der den Gerichten bei Vollziehung der 
Gesetze über die Ablösung der Zehenten obliegenden Geschäfte werden den Gerichtsstellen 
folgende Vorschriften ertheilt: 
.- 
Nach Art. 50 des Gesetzes vom 17. Juni 1840 und nach §. 05 der Hauptinstruktion 
vom 22. März 1850 hat der Ablösungsbeamte der zuständigen Gerichtsstelle eine Abschrift 
von jeder Zehent-Ablssungsurkunde mitzutheilen, und hat biefür die Gerichtsbehörde eine 
Bescheinigung auszustellen.
	        
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