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Als zuständig ist in dem Falle, wenn die Berechtigung zum Zehentbezug mit einem
Gute des Staats oder der Hofoomänenkammer, oder mit einem immatriculirten standesberr.
lichen oder ritterschaftlichen Gute verbunden ist, ver Ciollsenat des Kreisgerichtshofs, in dessen
Bezirk das Gut gelegen ist, zu betrachten, bei anderen Zehentrechten dagegen der Gemein-
verath, zu dessen Gemeindeverband das Gut gehört.
Im ersteren Falle hat ver betreffende Civilsenat dem Gemeinderath, in dessen öffent-
lichen Büchern die zehentpflichtigen Güter eingetragen sind, weitere Mittheilung zu machen.
8. 2.
Sobald die Gerichtsstelle von dem Ablösungsbeamten die in §&. 6 der Hauptinstruktion
vorgeschriebene Zusammenstellung der Rechtsansprüche Dritter erhält, hat sie, ohne die
Uebergabe der Ablösungsurkunde selbst abzuwarten, unverweilt die zu Bereinigung von der-
lei Ansprüchen erforderlichen Einleitungen zu treffen, und insbesondere darüber zu berathen
und zu beschließen, ob und in wie weit diese Ansprüche der Ausbezahlung ver Ablösungs-
kapitalien oder der Auefolge der hiefür auszustellenden Obligationen an die Berechtigten
im Wege stehen, und sofort das Geeignete zu verfügen.
Wenn die Gerichtsbehörden Ergänzungen der Verhandlungen der Ablösungsbeamten
über vdie Rechtsansprüche Dritter für nöthig erachten; so haben sie vas Erforderliche an die
betreffenden Ablösungsbeamten, welche zur unweigerlicher Befolgung solcher Verfügungen an-
gewiesen sind, unmittelbar zu erlassen.
S. 3
Nach Empfang der Ablösungsurkunde hat die Gerichtsbehörde ohne Verzug darüber
Beschluß zu fassen, ob die Ausbezahlung des Ablssungskapitals, beziehungsweise die Ausfolge
der Obligationen an den Zehentberechtigten einem Anstand unterliegt oder nicht, und nach
Maaßgabe ihres Beschlusses das Geeignete zu verfügen, jedenfalls aber von demselben die
Zehentberechtigten selbst, oder, wenn die Ablösung durch die Vermittlung der Ablösungskasse
bewirkt worden ist, die Ablösungskassen-Commission zu benachrichtigen. Diese Benachrich-
tigung der Ablösungskassen-Commission geschieht von dem Civilsenate unmittelbar, von dem Ge-
meinderath durch Vermittlung des Ablösungsbeamten.
S. 4.
Die Ablösungsurkunde ist unter den mit fortlaufenden Nummern zu versehenden Beila-
gen des Güterbuchs, und wo ein Güterbuch nicht besteht, in dem dieses vertretenden Akten-