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faszikel aufzubewahren. Ueberdieß ist eine Abschrist der Ablösungsurkunde in das Contrak-
tenbuch und eine kurze Hinweisung in den Vorbemerkungen zum Güterbuch einzutragen.
Bei den einzelnen Güterstücken ist je der betreffende Betrag der Zeitrente und das
Jahr, in welchem sie letztmals zu entrichten ist, am Rande des Güterbuchs zu bemerken.
Eine Ausnahme hievon findet nur bei geschlossenen Hofgütern, deren Besitzer den Zehenten
abgesondert abgelöst haben, statt, indem es hier genügt, bis zu einstiger Vertheilung die
auf das geschlossene Ganze gelegte Zeitrente im Eingang des Hofgutseintrags im Güter-
buch vorzumerken.
S. 5.
Bei Besitzstandsveränderungen durch Kauf, Tausch, Schenkung, Theilung, Vermögens-
übergabe und dergleichen, so wic bei jeder Verpfändung haben die mit Ausübung der nicht
streitigen Rechtspflege beauftragten Stellen genau zu erheben und zu berücksichtigen, welche
Bestimmungen rücksichtlich der Zehentablösung bei den betreffenden Grundslücken getroffen
worden sind, und insbesondere die Betheiligten urkundlich darüber zu belehren, wie hoch sich
die jährliche Ablösungsrente belauft, und in welchem Jahr sie letztmals zu entrichten ist.
S. 6.
Den Gerichten wird die vorzugsweise Beschleunigung der Verhandlung und Erledigung
der ihnen zur Entscheidung überlassenen Streitigkeiten zur Mlicht gemacht.
Von der erfolgten Erledigung ist im Einzelnen sogleich dem betreffenden Ablösungs-
beamten Nachricht zu geben.
Stuttgart den 18. August 1851.
Plessen.
8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfügung, betreffend die Kapitalsteuer-Aufnahme auf das Jahr 1851—52.
Unter Beziehung auf das Gesetz vom 28. Juni d. J., betreffend die Forterhebung der
Steuern bis zum letzten Oktober 1851, und unter Hinweisung auf Art. 2, lit. d., Art. 5
und 6 des Finanzgesetzes vom 29. Juli 1840 (Reg. Blatt S. 321), wird biemit zur Nach-
achtung bekannt gemacht, daß nunmehr die Aufnahme der Kapitallen zur Besteuerung für