Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Haus-Ordnung 
der 
Strasanstalt für jugendliche Gefangene 
in Hall. 
  
Mit Beilagen IIV. 
Erster Abschnitt. 
Aufnahme der Gefangenen. 
S. 1. 
Jeder Gefangene ist unmittelbar nach seiner Einlieferung dem Verwalter vorzuführen, 
welcher sofort, wenn kein Anstand obwaltet, dessen Aufnahme in die Strafanstalt verfügt, 
und die Abtheilung bezeichnet, der der Gefangene anzugehören hat (vergl. . 14 ff.). 
–F. 2. 
Hierauf ist eine genaue Durchsuchung des Gefangenen und seiner Kleider und Effekten 
anzuordnen. Diese Visstation, vor welcher der Gefangene auf Erfordern ganz, jedenfalls 
aber bis auf das Hemd sich zu entkleiden hat, geschieht bei männlichen Gefangenen durch 
einen Anfseber, bei weiblichen durch eine Aufseherin. 
Die biebei vorgefundenen Gegenstände, so weit sie nicht dem Gefangenen selbst zum 
Gebrauche während der Strafzeit belassen werden (vergl. S. 12 der Hausregeln), nimmt 
der Oberaufseher für den Gefangenen in Verwahrung, oder sendet sie, wenn sie sich nicht
	        
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