Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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D. Körperpflege, Reinlichkeit. 
8. 29. 
Wegen moͤglichster Reinhaltung ihres Körpers und ihrer Kleider ist den Gefangenen 
im §. 6 der Hausregeln (Beil. Nro. I.) das Nähere vorgeschrieben. 
5. 30. 
Auch in den Gelassen der Strafanstalt ist auf die möglichste Reinlichkeit zu dringen, 
weßhalb insbesondere die Wohn= und Schlafzimmer täglich zu lüften, auszukehren und öfters 
aufzuwaschen sind. Sämmtliche Gelasse find jährlich wenigstens einmal zu weißen. In 
jedes geweihte Gelaß dürfen die Gefangenen erst nach dessen völliger Austrocknung zurückge- 
bracht werden. 
Auch die Bettstellen sind jährlich mehrmals abzuwaschen. 
31. 
Zum Genusse der freien Luft werden die Gefangenen täglich zugelassen. (Art. 26 des 
Strafgesetzbuch.) Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die bestimmten Er- 
bolungsplätze in dem Hofraume geführt, wo sie unter gehöriger Aufsscht sich ergeben, auf 
Anregung der Lehrer und unter deren steter besonderen Leitung auch zu angemessenen Leibes- 
Uebungen sich vereinigen, oder mit der Pflege des ihnen etwa angewiesenen Gartenplatzes 
sich beschäftigen dürfen. Der Zeitpunkt und die Dauer der Erholung ist durch die Tages- 
ordnung bestimmt. 
. 32. 
Kein Gefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, darf 
sich verselben entziehen. Ausnahmen finden statt: 
1) bei denjenigen Gefangenen, welche zu einsamer Einsperrung oder zu Dunketarreßt 
verurtheilt sind, während der Erstehung dieser Strafe; 
2) bei denjenigen, welche sich im Untersuchungsarrest befinden; diese werden zur Bewe- 
gung im Freien nicht öfter, als die bezirksgerichtlichen Untersuchungsgefangenen, uund 
stets abgesondert von den übrigen Gefangenen, zugelassen. 
E. Krankenpflege. 
5S. 33. 
Die für jedes Geschlecht besonders einzurichtenden Krankenzimmer sind mit allem 
Nöthigen zu guter und regelmäßiger Mlege der Kranken auszustatten; auch muß für stete 
Erhaltung der Reinlichkeit und reiner Luft in denselben gesorgt werden.
	        
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