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Dritter Abschnitt.
Entlassung der Gefangenen.
g. 63.
Vierzehn Tage vor dem Austritte eines unvermöglichen inländischen Gefangenen wird
dessen Ortsobrigkeit von der bevorstehenden Entlassung und der Arbeitsfähigkeit vesselben
durch den Verwalter schriftlich benachrichtigt, um eine passende Unterkunft für ihn ausmitteln
zu können (vergl. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 28. Juni 1833,
Reg. Blatt S. 179).
Ebenso werden über diejenigen Gefangenen, welche die Fürsorge des Vereins für ent-
lassene Strafgefangene in Anspruch nehmen, einige Zeit zuvor dem Centralausschusse dieses
Vereins die erforderlichen Notizen zu dem gleichen Zwecke mitgetheilt.
Innerhalb der letzten acht Tage vor seiner Entlassung wird der Gefangene dem betref-
fenden Hausgeistlichen zur Verabschiedung vorgeführt.
S. 64.
Am Tage vor der Entlassung wird der Gesundheitszustand des Austretenden ärztlich
untersucht und das etwa Nöthige angeordnet, sofort mit ihm über sein Guthaben abgerechnet,
die Richtigkeit der Abrechnung von ihm unterschriftlich anerkannt, und seine Effekten dem
Aufseber übergeben.
Hiernächst wiro der Gefangene dem Verwalter vorgeführt, welcher ihm einen Entlassungs-,
beziehungsweise Transportschein, der zugleich ein Zeugniß über sein Betragen in der Straf-
anstalt enthält, ausfertigt, ihm eine Marschroute vorschreibt, und ihn vor einem Rückfall auf
angemessene Weise verwarnt. Zugleich wird bei unbemittelten Gefangenen erforderlichen
Falls (vergl. §. 44) die tarifmäßige Reiseunterstützung verwilligt.
S. 65.
Am Tage der Entlassung, welche immer, ohne Rücksicht auf die Stunde der Einlieferung,
Morgens erfolgt, wird der Gefangene, nach dem Genusse des Frühstücks, von dem Auf-
seher auf das Visitationszimmer (§. 4) geführt, wo ihm die von der Anstalt empfangene
Kleidung abgenommen und seine eigene Kleidung angelegt wird.