Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Beilage Nro. III. 
Regulativ 
für die 
Lagerstätten der jugendlichen Strafgefangenen in Hall. 
Das Bett eines Gefangenen besteht in 
einer Matratze 
einem Kopfpolster von ungebleichtem Zwilch, mit Stroh gefällt, 
zwei Leintüchern von gebleichter abwergener Leinwand, 
einer wollenen Decke für den Sommer und zwei dergleichen für den Winter. 
Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat, das Stroh halbjährlich zu wechseln; 
wenn es nöthig, wird dasselbe in der Zwischenzeit aufgeföüllt. 
Die Decken sind in jeder Woche auszuklopfen und zu reinigen, auch von Zeit zu Zeit 
auszuwalken. 
Von sämmtlichen Bettgeräthschaften ist ein verhältnißmäßiger Reservevorrath zu halten 
und der Abgang zu ergänzen. 
Die Anweisung der Lagerstätten richtet sich nach der Abtheilung, welcher die Gefan- 
genen angehören. 
Die zu einer Lagerstätte gehörigen Stücke sind mit der gleichen Nummer, wie die Klei- 
dungsstücke, zu versehen, um das Verwechseln zu verhüten.
	        
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