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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerium.
Berfügung, betreffend die rechtspolizeiliche Thätigkeit der Gerichte hinsichtlich der auf abzulösenden
Gefällen und Zehenten ruhenden Apanagc-, Alimentations-, Dotations=
und Wittums-Ansprüche.
Zu Beseitigung von Zweifeln über die rechtspolizeiliche Thätigkeit der Gerichte hin-
sichtlich der Ansprüche an mit Fideicommiß= oder Lehensrerband verhaftete Gefälle und Zehen-
ten werden die Betheiligten darauf aufmerksam gemacht, daß die Gerichte nicht verbunden
sind, aus Veranlassung der Vellziehung der Ablösungsgesetze von den einzelnen Ablösungen
renjenigen Berechtigten Nachricht zu geben, welchen nach Hausgesetzen, Testamenten, Fami-
lien= und Eheverträgen, Apanage-, Alimentations-, Dotations= oder Wittums-Ansprüche auf
abzulösenden mit Fideicommiß= oder Lehensverband verhafteten Gefällen und Zebhenten zustehen;
vaß es vielmehr diesen Betheiligten, wie nach der Justizministerial-Verfügung vom 4. August
1849 (Reg. Blatt S. 461) den Lehensherrn, Fideicommiß= und Lehensagnaten überlassen
bleibt, erforderlichen Falls durch Cinsprache gegen die Auszahlung der Ablösungssummen
oder die Abgabe der Obligationen an die Fideicommiß= und Lehensbesitzer ihre Ansprüche
sicher zu stellen.
Stuttgart den 16. Oktober 1851. Plessen.
.B) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
2) Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung der rechtlichen Persönlichkeit an den unter dem Namen
„Hülfe in Noth“ zu Stuttgart gegründeten Unterstützungs-Verein.
Da durch höchste Entschließung vom 8. d. M. dem unter dem Namen „Hülfe in Noth“
zu Stuttgart gegründeten Unterstützungs-Verein auf den Grund der vorgelegten Statuten
die Rechte einer juristischen Person verliehen worden sind, so wird dieß unter dem Anfügen
öffentlich bekannt gemacht, daß der Verein seinen Wohnsitz in Stuttgart hat.
Stuttgart den 10. Oktober 1851. Linden.