Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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untereinander von der Portoentrichtung befreit, wenn es nach den bestebenden Normen als 
entschieden feststeht, daß das zu bezahlende Porto auf die Staatskasse fallen würde. 
Die in K. 7 der Transport-Ordnung für den Postverkehr im Inlande vom 22. August 
1851 für unfrankirte portopflichtige Briefsendungen der K. Staatsbehörden an Privaten 2c. 
gestattete Befreiung von dem Zuschlagporto findet auch auf die unfrankirten portopflichtigen 
Briefsendungen der Kirchen-, Amtskörperschafts= und Gemeinde-Behörden an andere derglei- 
chen Behörden oder an Privaten Anwendung. 
8. 6. 
Ausnahme von der allgemeinen Portopflicht. 
Der Centralleitung und den Bezirks= und Ortsleitungen des allgemeinen Wohlthätig- 
keitsvereins und der württembergischen Sparkasse zu Stuttgart kommt die Portobefreiung für 
alle Brief= und Fahrpostsendungen zu, welche in dem Verkehr dieser Institute unter einander 
und mit den in §. 2 genannten Bebörden, desgleichen mit den öffentlichen Agenturen der 
Sparkasse von ihnen ausgehen oder an fie ankommen. Ebenso genießen die Geld= und 
Werthssendungen an die Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins, auch wenn sie von an- 
dern, als den hievor genannten öffentlichen Behörden oder von Privaten ausgehen, die 
Portofreiheit. Ferner sind alle zur Bibelverbreitung dienenden Brief= und Fahrpostsendungen 
der beiden prioilegirten Bibelgesellschaften zu Stuttgart und Tübingen in dem Verkehr dieser 
Anstalten unter sich und mit den in F§F. 2 genannten Behörden und Aemtern vom Porto 
befreit. 
S. 7. 
Frankirung der Sendungen von Privaten an die Staats= rc. Behörden. 
Briefpostsendungen von Privatpersonen an die in §. 2 genannten Behörden und 
Aemter, so wie an die Vorstände des K. Geheimenraths, der Ministerien, des Geheimen= 
Cabinets und der Landes-Collegien sind nur, wenn sie frankirt aufgegeben werden, von der 
Post anzunehmen und zu befördern. 
8. 8. 
Allgemeine Portopflicht auf den Stadtposten. 
Auf den bestebenden Stadtposten ist keine Portofrelheit zulässig.
	        
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