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untereinander von der Portoentrichtung befreit, wenn es nach den bestebenden Normen als
entschieden feststeht, daß das zu bezahlende Porto auf die Staatskasse fallen würde.
Die in K. 7 der Transport-Ordnung für den Postverkehr im Inlande vom 22. August
1851 für unfrankirte portopflichtige Briefsendungen der K. Staatsbehörden an Privaten 2c.
gestattete Befreiung von dem Zuschlagporto findet auch auf die unfrankirten portopflichtigen
Briefsendungen der Kirchen-, Amtskörperschafts= und Gemeinde-Behörden an andere derglei-
chen Behörden oder an Privaten Anwendung.
8. 6.
Ausnahme von der allgemeinen Portopflicht.
Der Centralleitung und den Bezirks= und Ortsleitungen des allgemeinen Wohlthätig-
keitsvereins und der württembergischen Sparkasse zu Stuttgart kommt die Portobefreiung für
alle Brief= und Fahrpostsendungen zu, welche in dem Verkehr dieser Institute unter einander
und mit den in §. 2 genannten Bebörden, desgleichen mit den öffentlichen Agenturen der
Sparkasse von ihnen ausgehen oder an fie ankommen. Ebenso genießen die Geld= und
Werthssendungen an die Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins, auch wenn sie von an-
dern, als den hievor genannten öffentlichen Behörden oder von Privaten ausgehen, die
Portofreiheit. Ferner sind alle zur Bibelverbreitung dienenden Brief= und Fahrpostsendungen
der beiden prioilegirten Bibelgesellschaften zu Stuttgart und Tübingen in dem Verkehr dieser
Anstalten unter sich und mit den in F§F. 2 genannten Behörden und Aemtern vom Porto
befreit.
S. 7.
Frankirung der Sendungen von Privaten an die Staats= rc. Behörden.
Briefpostsendungen von Privatpersonen an die in §. 2 genannten Behörden und
Aemter, so wie an die Vorstände des K. Geheimenraths, der Ministerien, des Geheimen=
Cabinets und der Landes-Collegien sind nur, wenn sie frankirt aufgegeben werden, von der
Post anzunehmen und zu befördern.
8. 8.
Allgemeine Portopflicht auf den Stadtposten.
Auf den bestebenden Stadtposten ist keine Portofrelheit zulässig.