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2) Bei Vollziehung vieses Auftrags haben sich die Behörden, welchen die Leitung des
Wahlgeschäfts zusteht, nach den Bestimmungen ver 88. 133 bis 154 der Verfassungsurkunde,
sodann nach den Instruktionen vom 6. und 12. December 1819 (Reg. Blatt S. 860—866,
und 879—883), vom 15. November 1831 (Reg. Blatt S. 576—581, vergl. jedoch hernach
Ziff. 3 und 4) und nach dem letzten Absatz der Ministerial-Verfügung vom 29. März 1833
zu richten.
3) Wegen mangelnder Unbescholtenheit find activ und passiov wahlunfähig,
a) Diejenigen, welche durch rechtskräftiges gerlchtliches Erkenntniß zur Zuchthaus-, Arbeits-
haus= oder Festungsstrafe, oder zu dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der
Dienstrechte, oder zu der Entziehung verselben auf eine noch nicht abgelaufene Zeit
verurtheilt wurden, sofern sie nicht auf dem Gnaden= oder Rechtswege in die bür-
gerlichen Ebrenrechte wieder eingesetzt sind (Strafgesetzbuch Art. 27, 28, 33, 34;
Gesetz vom 13. August 1849, Art. 18);
b) Diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit dem Verlust
der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte oder einer diesen Verlust nach sich ziehen-
den Freiheitsstrafe bedroht ist, durch rechtskräftiges gerichtliches Erkenntniß, in Anschul-
vigungsstand versetzt oder vor einen Schwurgerichtshof verwiesen sind (Strafprozeß-
Ordnung Art. 87; Gesetz vom 14. August 1849, Art. 19, 26), oder bloß von der
Instanz entbunden wurden;
e) Diejenigen, welche unter gerichtlich erkannter poltzeilicher Aussicht stehen (Strafgesetz-
buch Art. 44).
4) In der wegen des Wahltermins ergehbenden Bekanntmachung (Verfassungsurkunde
8. 149; Instruktion vom 6. December 1810, J6. 15—17, vom 15. November 1831, Art. 6,
150 ist neben dem Zeitpunkt des Beginns der Wahl zugleich der für dieselbe anberaumte
Zeitraum anzugeben. Dieser ist nach Maaßgabe des §. 17. der Instruktion vom 6. Decem-
ber 1819. so zu bemessen, daß auf einen Tag böchstens die Abstimmung von 400 Wahl-
männern gerechnet wird, vorbehältlich einer Verlängerung des auf weniger als drei Tage
bestimmten Zeitraums, wenn am Schlusse desselben die gesetzliche Stimmenzahl von minde-
stens zwei Drittheilen der Wahlberechtigten noch nicht abgegeben oder aber so getheilt seyn
sollte, daß keiner der Wahlcandidaten ein Drittheil der Stimmen erbalten hätte (Ministe-
rialverfügung vom 3. November 1838, Ziffer 4, Reg. Blatt S. 580).