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auf Portofreiheit zukommt, benützt, desgleichen wer zur Durchführung eines solchen Unter-
schleifs Beihülfe leistet, wird wegen Mißbrauchs der Portofreiheit nach der durch Unsere
Entschließung vom 17. Juni 1817 modisseirten Bestimmung des §. 11 der Verordnung vom
31. August 1806 in die Bezahlung des zehnfachen Betrags des gefährdeten Porto's zu
Gunsten der Postkasse verfällt. Ueberdieß wird gegen Beamte und Diener, welche sich einen
Mißbrauch der Portofreihelt erlauben, nach Umständen weiteres Strafverfahren eingeleitet werden.
4. 13.
Aufhebung älterer Verfügungen.
Alle vor der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung erlassenen. Vorschriften und
ertheilten Bewilligungen in Betreff der Portofreiheit treten mit dem Vollziehungstermin der
gegenwärtigen Verordnung außer Wirkung, so daß für die von diesem Tage einschließlich
an der Post aufgegebenen Sendungen die Portofreiheit auf den Grund jener Vorschriften
und Bewilligungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
G. 14.
Vorübergehende Portofreiheit.
Die von dem Fürsten von Thurn und Taris den fürstlichen Häusern Hohenzollern=
Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen, so wie verschiedenen Behörden und Privaten der
beiden Fürstenthümer auf den württembergischen Posten vertragsmäßig eingeräumten Porto=
freiheiten bleiben in ihrem bisherigen Umfange so lange in Wirksamkeit, als die Posten in
den hohenzollern'schen Landen noch unter fürstlich Thurn= und Taris'scher Verwaltung stehen,
in keinem Falle aber länger als bis zum 1. Januar 1852.
Unser Finanz= Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt,
welche am 1. November d. J. in Wirksamkeit tritt.
Gegeben, Stuttgart den 20. Oktober 1851.
Wilhelm.
Der Chef des Departements der Finanzen:
Knapp.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Mauecler.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.