Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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5) Behufs der Vornahme der Wahlen des ritterschaftlichen Adels ist in der Beilage 
der dermalige Stand 
a) der ritterschaftlichen Familien des Königreichs, 
b) ver in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesitzer, 
wie er sich aus den Akten über die Adelsmatrikel ergiebt, verzeichnet. Die Vorstände der 
Kreisregierungen haben das zweite dieser Verzeichnisse, jeder so weit es seinen Kreis be- 
trifft, unter Benützung der vorliegenden oder ihnen noch von den Gerichtshöfen zukommen- 
den neueren Notizen einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwerfen, und etwaige Reklamatio- 
nen Einzelner an die Kreisregierung zur Entscheidung zu bringen. 
Stuttgart den 21. März 1851. 
Linden.
	        
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