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K 1.
Die Vorschriften der Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 18. December 1850,
betreffend die Besoldungs-, Pensions= und Apanagen-Steuer auf das Jahr 1850—51 (Reg.
Blatt S. 382) kommen auch für das Jahr 1851—52 in Anwendung, soweit solche nicht
durch die nachfolgenden Bestimmungen abgeändert werden.
g. 2.
Zu §. 2 der Bekanntmachung von 1850.
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, welche schon in den Jahren 1848, 1849 und 1850
fatirt haben, genügt es auch noch für das Jahr 1851—32 an der Erklärung über die Ver-
änderung oder Nichtveränderung ihres Einkommens gegenüber dem vorigen Finanzijahre.
g. 3.
Zu §. 3 der Bekanntmachung von 1850. Zum letzten Absatz.
Die nicht zur Ablösung angemeldeten Zehenten und Theilgebühren sind in der Regel
nach dem Durchschnitt der drei Jahre 1848, 1849 und 1850 in Berechnung zu nehmen.
Will jevoch der Steuerpflichtige seine frühere Fassion unverändert beibehalten (vergl. §. 2),
wonach der Durchschnitts-Ertrag der drei Jahre 1845, 1846 und 1847 als Grundlage
belassen wird: so bleibt ihm dies ausnahmsweise freigestellt.
g. 4.
Statt des §. 5 der Bekanntmachung von 1850.
Die im Laufe des Etatsjahrs 1850—51 eingetretenen Veränderungen hinsschtlich steuer-
pflichtiger Personen oder deren Einkommen, welche Abänderungen der betreffenden Steuer-
beträge zur Folge haben und welche bei Prüfung der Steuerbeträge für jenes Etatsjahr etwa
nicht mehr berücksichtigt werden konnten, sind in den Steuerverzeichnissen für 1851—352 durch
die entsprechenden Aktiv= und Passiv-Nachträge auszugleichen.
Stuttgart den 8. December 1851.
Knapp.
SS“
An 3. d. M. ist die dritte Lieferung des zweiten Ergänzungsbandes zum Regierungsblatt und
am 11. d. M. die vierte Lleferung ausgegeben worden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.