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C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die von der K. Postanstalt für die Spedition der Zeitschriften zu
erhebenden Gebühren.
Mit höchster Genehmigung vom 19. d. M. wird binsichtlich der von der K. Postanstalt
für die Spedition der in Heften oder Blättern erscheinenden Zeitschriften zu erhebenden Ge-
bühren Folgendes verfügt:
1) Die in Württemberg erscheinenden Zeitschriften werden durch die Post innerhalb
Württemberg ohne Rücksicht auf die Cntfernung, in welche die Versendung erfolgt, vom
1. Januar 1852 an gegen folgende Spevitions-Gebübren befördert:
a) politische Zeitungen gegen 50 Procent des Nettopreises, d. b. desjenigen Preises,
zu welchem das absendende Postamt vie Zeitschrift vom Verleger empfängt;
b) nicht-politische Zeitungen und Journale gegen 25 Procent des Netto preises.
Hiedurch wird von dem gedachten Termine an der Punkt 1 der Verfügung des Mini-
steriums des Innern vom 13. December 1848 (Reg. Blatt S. 611) und §. 16 der Ver-
fügung des Finanz-Ministeriums vom 22. August 1851 (Reg. Blatt S. 223) aufgehoben.
2) Für die in Württemberg erscheinenden und nach underen Poswvereinsstaaten ausge-
benden, so wie für die von Postvereinsstaaten eingehenden und in Württemberg abgegebenen
Zeitschriften, endlich für die durch Württemberg nach und von Vereinsstaaten transitirenden
ausländischen Zeitungen ist die Speditions-Gebühr nach den Bestimmungen des Postvereins-
vertrags (Reg. Blatt von 1851, S. 212 7c.) zu erbeben.
3) Für die unmittelbar aus dem — nicht zum Postvereinsgebiet gehörigen — Aus-
land nach Württemberg gelangenden oder von Württemberg unmittelbar vdabin gehenden
Zeltungen sind für diesseitige Rechnung die unter Punkt 1 gegenwärtiger Verfügung festge-
setzten Gebühren zu beziehen.
4) Die Entscheidung darüber, ob eine Zeitschrift als eine politische oder nicht-politische
zu betrachten sei, steht der Postverwaltung zu.
5) Gegen jene Speditions-Gebühren baben die K. Postämter die Annahme der Bestellung
und Vorauszahlung auf vie Zeitschriften, so wie die Versendung an den dem Wohnort der
Abnehmer nächstgelegenen Postort zu besorgen, dagegen ist unter denselben die Vergütung
für Belieferung (das Austragen) der Zeitungen in die Wohnungen der Empfänger nicht
begriffen, und bleiben dießfalls vorerst die hinsichtlich der Belieferungsgebühr in der Verfü-
gung des Ministeriums des Innern vom 13. December 1848, Punkt 3 (Reg. Blatt S. 612)
gegebenen Bestimmungen vollständig in Kraft.
Stuttgart den 20. December 1851. Knapp.
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Am 18. d. M. sind die Straferkenntnisse vom dritten Vierteljahr 1851 ausgegeben worden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.,