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g. 3.
Die periodische Erneuerung der israelitischen Kirchenvorsteheraͤmter (S. 2) ist im Januar
vorzunehmen.
Wird eine Stelle im Kirchenvorsteheramt vor der ordentlichen Wahlerneuerung erledigt,
so ist dieselbe für den noch übrigen Theil der Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Neuwahl
sofort wieder zu besetzen. Beträgt jedoch der Rest der Amtszeit nur noch drei. Monate oder
darunter, so unterbleibt die Ergänzungswahl bis zu dem nächsten ordentlichen Wahltermine,
es wäre denn, daß die Zahl der gewählten Beisitzer nicht mehr die der Mitglieder von
Amtswegen überstiege.
G. 4.
Die Vornahme der Wahl ist mindestens acht Tage zuvor, mit genauer Bestimmung
des Tags der Wahlhandlung vurch Anschlag an die Synagogenthüre, sowie durch Einladung
an die ortsanwesenden Wahlberechtigten oder deren Familien zu verkünden.
Die Wählerliste wird von dem Vorsänger in Gemeinschaft mit dem Kirchenpfleger ent-
worfen, von dem Kirchenvorsteheramt in ordentlicher Sitzung revidirt und festgestellt und
drei Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Einsprachen dagegen sind, im Verlauf
weiterer zwei Tage vorzubringen. Die Versäumniß dieser Frist zieht für den in die Liste
nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für die betreffende Wahlhandlung nach
sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Behörde nicht
aufgenommen worden wäre.
Ueber erhobene Einsprache hat das Kirchenvorsteheramt spätestens am Tage vor der
Wahl unter dem Vorssitze des zu dieser Sitzung einzuladenden Ortsvorstehers, welchem bei
Stimmengleichheit die entscheidende Stimme zukommt, endgültig zu erkennen.
5 . 5.
Die Wahl wird unter der Leitung einer aus dem Ortsvorsteher der bürgerlichen Gemeinde,
dem Vorsänger und dem ältesten Beisitzer des Kirchenvorsteheramts zusammengesetzten Com-
misskon, und zwar bei zusammengesetzten israelitischen Kirchengemeinden in dem Hauptort,
vorgenommen.
Die Abstimmung geschieht geheim. Der Wähler hat persönlich einen die Gewählten