Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung in Betreff des Vollzugs der Kreisgefängnißstrafe an den zu zeitlicher Entziehung 
der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte Verurtheilten. 
Da bezüglich der Auslegung des Art. 5 des Gesetzes vom 13. August 1849, betreffend 
die Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung, 
die höheren Gerichte des Landes darüber einverstanden sind, daß die Kreisgefängnißstrafe, 
welche gegen die zu zeitlicher Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte 
Verurtheilten erkannt wird, nicht in dem Zuchtpolizeihause, sondern in dem Kreisgefäng- 
nisse, zu vollziehen sei; so wird solches zu Herbeiführung eines gleichförmigen Verfahrens 
bei Einleitung des Vollzugs solcher Strafen hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 27. März 1851. 
Plessen. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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