56
g. 3.
Der Ortsvorsteher, bei welchem die Anzeige geschieht, hat zu prüfen, ob die Bedingun-
gen des beabsichtigten Gewerbe-Betriebs erfüllt seien, also namentlich
a) bei zünftigen Gewerben, ob der Gewerblustige die Volljährigkeit oder Dispensation
von derselben, das Meisterrecht des betreffenden Gewerbes und das Bürger= oder
Beifsttzerrecht am Orte der beabsichtigten Gewerbe-Niederlassung besitze, over wenn
es an der einen oder anvern vieser Eigenschaften fehlt, ob einer der in Art. 61,
66—73, 113, 116 des Gesetzes angeführten sonstigen Berechtigungsgründe bei ihm
vorhanden sei; ferner, ob derjenige, welcher mehrere zünftige Gewerbe gleichzeitig
betreiben will, biezu die bezirksamtliche Erlaubniß erhalten habe (Art. 51 des
Gesetzes);
b) bei einem unzünftigen, aber von Concession, oder von einer Prüfung der persönlichen
Fähigkeit, oder von obrigkeitlicher Bestellung abhängigen Gewerbe (Art. 123, 124,
125 des Gesetzes, §66. 95—113 der gegenwärtigen Instruktion), ob die Concession
oder Bestellung ertheilt sei oder der Unternehmer oder sein Werkführer die vorge-
schriebene Fähigkeitsprobe erstanden habe;
P) bei unzünftigen Gewerben überhaupt, ob dem Unternehmer der Aufenthalt an dem
Gewerbe-Niederlassungsorte zu gestatten sei (Art. 127 des Gesetzes).
In letzterer Beziehung wird auf den Art. 11 des revidirten Gesetzes über das Ge-
meinde-, Bürger= und Beisitzrecht vom 4. December 1833 und wegen des Betriebs
unzünftiger Gewerbe durch Ausländer auf den nachfolgenden §. 94 verwiesen.
8. 4.
Liegt gegen die Gewerbe-Unternehmung kein Anstand vor, so hat der Ortsvorsteher die
geschehene Anzeige derselben,
1) wenn der Gewerbe-Unternehmer in einer der nach der Ministerial-Verfügung vom
26. April 1828 (Reg. Blatt von 1828, S. 292) zu führenden Listen über die Gemeinde-
genossen und die Wohnsteuerpflichtigen eingetragen oder einzutragen ist, in dieser Liste vor-
zumerken.
Dieß kann in den meisten Fällen am kürzesten dadurch geschehen, daß dem ohnehin in
der Liste anzugebenden Gewerbe des Gemeindegenossen oder Wohnsteuerpflichtigen, und be-
ziehungsweise der Wittwe eines Gemeindemitgliedes, der Tag der geschehenen Anzeige bei-
gefügt wird. «