Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Für die gleichfalls einzutragende Firma, für die Zurückwelsung auf früher eingetragene 
Gewerbe-Gesellschafter, oder auf den Vorgänger, von welchem das Gewerbe übernommen 
wurde, für die Bemerkung, daß der Anzeiger eine Gewerbe-Societät vertrete (§. 1), endlich 
für die Vormerkung des Wiederaufhörens des Gewerbe-Betriebs, können beziehungsweise die 
Columnen „Austritt aus dem aktiven Bürgerrecht, Abgang, Bemerkungen“ benützt werden. 
2) Für die Gewerbe-Inhaber, welche in der Gemeinde, wo das Gewerbe geführt 
wird, weder ihren selbstständigen Wohnsttz haben, noch zu den in den obbemerkten Listen zu 
verzeschnenden Genossen derselben gebören, ist ein besonderes Anzeige -Register zu führen, 
welches den vollständigen Namen des Gewerbe-Inhabers, dessen Wohnort, das Gewerbe, 
und eintretenden Falls dessen Firma, den Jabres= und Monatstag der Anzeige, und für 
Zurückweisungen oder Vormerkungen über Gewerbe-Societät oder Gewerbe-Einstellung die 
Rubrik „Bemerkungen“ enthält. 
Ergibt sich bei der Anzeige, daß der beabsichtigten Gewerbe-Unternehmung noch irgend 
ein gesetzliches Hinderniß (§. 3) entgegenstehe, so muß nach Beseitigung dieses Hindernisses 
die Anzeige wiederholt werden. 
8. 5. 
Von jeder fabrikmäßigen Gewerbe-Einrichtung, auch wenn dieselbe nicht vurch Con- 
cession, oder durch eine Prüfung der persönlichen Fähigkeit des Unternehmers oder Werk- 
fübrers bevingt ist, hat der Ortsvorsteher dem Bezirksamte Nachricht zu geben, das hievon 
der Centralstelle für Gewerbe und Handel Anzeige erstattet. 
8. 6. 
Die Unterlassung der Gewerbe-Anzeige hat der Ortsvorsteher entweder von Amtswe- 
gen, oder in versammeltem Gemeinderathe mit der gebührenden Orbnungsstrafe zu ahnden; 
wenn aber letztere die gesetzliche Strafbefugniß des Gemeinderaths übersteigen, oder wenn 
es sich neben jener Unterlassung noch von dem unbefugten Betriebe eines zünftigen oder 
unzünftigen Gewerbes (Art. 74, 123— 125 des Gesetzes, §§8. 95—113 der gegenwärtigen 
Instruktion) handeln sollte, dem vorgesetzten Bezirksamte anzuzeigen. 
+# 7. 
Sind durch eine unangezeigt gebliebene Gewerbe-Unternehmung zugleich andere polizei- 
liche Vorschriften, z. B. Bestimmungen der Bau-, Feuer-, Wasser-Polizei verletzt worden,
	        
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