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Zunstvorstand ein dießfallsiges Uebereinkommen zwischen ihnen zu versuchen. Im Falle des
Mißlingens wird dieß in der achten Rubrik kürzlich bemerkt.
S. 14.
Bei minderjährigen Lehrlingen hat sich ver Zunftvorstand zu versichern, daß die Personen,
von deren Zustimmung die bindende Gültigkeit der Zusagen des Lehrlings abhängt (der Vater,
oder bei vaterlosen oder nicht legitimirten unehelichen Kindern der gesetzlich bestellte Vormund,
bei solchen, für welche öffentliche Anstalten die Lehre bestreiten, die Vorsteher dieser Anstalten),
in den Lehrvertrag eingewilligt haben.
S. 15.
Der Eintrag in das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des Zunftvorstandes, und
wenn die Anzeige des Lehrvertrages durch die Betheiligten persönlich geschiebt, von diesen
umterzeichnet. Im Falle einer schriftlichen Anzeige (oben §. 9) wird die von dem Ortsvor-
steher des Lehrmeisters beglaubigte Ausfertigung des Lehrvertrages dem Protokoll beigeziffert,
der wesentliche Inhalt desselben aber, nebst dem Datum der Urkunde und den in ihr ent-
haltenen Unterschriften, in das tabellarische Protokoll des Zunftvorstandes eingetragen.
S. 16.
Dem Lehrmeister wird auf Verlangen eine Bescheinigung über die geschebene Lehrver-
trags-Anzeige von dem Zunftvorstande ausgefertigt.
§S. 17.
Sollte die Anzeige des Lehrvertrages nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (Gesetz
Art. 15) gescheben, so kommt es dem Zunftvorstande zu, über eine deßhalb von dem Lehr-
meister verwirkte Rüge innerhalb seines Strafmaßes (Gesetz Art. 87) zu erkennen, oder
falls er eine höhere Rüge für begründet halten sollte, dem vorgesetzten Bezirksamte Anzeige
zu machen.
b) Lehrzeit-Verlängerung statt Lehrgelds. (Gesetz Art. 24.)
5. 18.
Die Bestimmung zu Ziffer 4 des Art. 24 des Gesetzes tritt im Mangel einer ander"
weiten Verabredung der Betheiligten ein, und hindert den Lehrmeister namentlich nicht, ssch
einen Ersatz für die entgehende Lehrzeit-Verlängerung auf den Fall zu bedingen, daß diese
Verlängerung wegen des Uebertritts des Lehrlings zu einem andern Gewerbe (Art. 20),
wegen früheren Absterbens des Lehrlings oder des Meisters (Art. 23), oder wegen der von