Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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und von Fertigkeit in den Arbeitsverrichtungen desselben besitze. Zu diesem Enve hat der 
zu Prüfende · · 
1) passende Fragen, welche sich auf die Kenntniß des Gewerbes, seiner Stoffe, der 
Werkzeuge und ihrer Anwendung 2c. beziehen, je nachdem es zweckmäßig erfunden wird, 
mündlich oder schriftlich zu beantworten; 
2) einzelne Arbeiten des Gewerbes, die zur Probe der erlangten Kenntniß und Fer- 
tigkeit vorzüglich geeignet sind, vor den Augen der Prüfenden auszuführen; 
3) wo die Natur des Gewerbes eine Kenntniß des Zeichnens und Modellirens erfor- 
dert, sei es nun, daß dieselbe zur unmittelbaren Ausübung des Gewerbes nothwendig oder 
nur in gewissen Beziehungen, z. B. um des Verständnisses neuer Werkzenge willen rc. nütz- 
lich ist, da ist besonders auch die Anfertigung oder die Erklärung von Zeichnungen und Mo- 
dellen und das Arbeiten nach solchen zu einer Prüfungsaufgabe zu machen; 
4) wo der Zweck ver Prüfung ohne die Au-arbeitung eines vollständigen Fabrikats des 
Gewerbes erreicht werden kann, da ist solche nicht unter die Prüfungsaufgaben zu nehmen. 
Im entgegengesetzten Falle darf wenigstens nur ein Fabrikat aufgegeben werden, das 
nicht mehr als zwei bis drei Tage zur Ausarbeitung erfordert und sogleich verwerthet wer- 
den kann, folglich dem Lehrlinge keinen Kostenaufwand verurfacht. 
Wo Abend- oder Sonntags-Gewerbeschulen bestehen, bat sich die Prüfung auch auf 
diejenigen Gegenstände zu erstrecken, welche dort gelehrt werden, und es ist das diesfallsige 
Prüfungsergebniß, wenn es günstig ausfällt, als Empfehlung des Lehrlings in dem Lehrbrief 
zu bemerken. 
S. 24. 
Die Arbeitsausgaben, sowie die wichtigern bei der Prüfung vorzulegenden Fragen müs- 
sen von dem Obmanne und den mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen schon vor 
der Prüfung verabredet werden. Es ist in denselben die gehörige Abwechslung zu beobachten, 
so daß der zu Prüfende sie nicht mit Sicherheit voraussehen kann. 
g. 25. 
So weit die Ausarbeitung einer Prüfungsaufgabe nicht unter den Augen der versam- 
melten Prüfungsbehörde geschieht, ist die gehörige Beauffichtigung des Lehrlings bei derselben 
zur Verhütung fremder Beihülfe zu veranstalten. 
26. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung erkennen die mit derselben beauftragten Sachverstän=
	        
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