Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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digen durch Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. 
Das Erkenntniß wird dem Lehrlinge und dessen Lehrmeister vor versammelter Prüfungs- 
behörde eröffnet. 
S. 27. 
Ueber die Vornahme der Prüfung wird von dem Obmanne ein kurzes Protokoll auf- 
genommen, welches die Zeit der Verhandlung, die Namen der Prüfenden, des Gepräften 
und des Lehrmeisters, die gemachten Prüfungsaufgaben, das Urtheil der Prüfungsbehörde. 
über die Lösung derselben im Einzelnen, und das hieraus gezogene Erkenntniß über die Be- 
fähigung des Geprüften im Allgemeinen, sowie die Bescheinigung des letztern und seines 
Lehrmeisters über die ihnen geschehene Eröffnung des Erkenntnisses zu enthalten hat. 
5. 28. 
Streitigkelten zwischen dem Lehrmeister und Lehrlinge über die Wirkung eines abwei- 
senden Prüfungsurtheils auf ihr gegenseitiges Verhältniß, namentlich über die Frage: ob der 
Lehrmeister die Lehre unentgeltlich fortzusetzen, oder dem Lehrlinge die Kosten der Vollen- 
dung seines Unterrichts bei einem anderen Lehrer zu ersetzen schuloig sei, eignen sich zunächst 
zum friedensrichterlichen Erkenntnisse des Zunftvorstandes. (Allgemeine Gewerbe-Ordnung, 
Art. 86, Ziff. 6.) 
Sollten die Betheiligten bei diesem Erkenntnisse sich nicht beruhigen wollen, so sind die- 
selben nach Maßgabe des Art. 161 des Gesetzes an das zuständige Bezirksamt zu verweisen. 
5. 29. 
Wenn es einem Lehrlinge an der erforderlichen körperlichen oder geistigen Fähigkeit 
zur Erlernung des betreffenden Gewerbes gebricht, so wird der Lehrmeister, um sich gegen 
jede Zurechnung bei der Erfolglosigkeit der Lehre und die hieraus abzuleitenden Ansprüche 
zu verwahren, wohl thun, bei Zeiten den Lehrling, beziehungsweise dessen Eltern oder Mle- 
ger auf jene Mängel aufmerksam zu machen, und ihnen die Auflösung des Lehrvertrages 
anzubieten. 
d) Austritt aus der Lehre. 
5. 30. 
Der Austritt aus der Lehre ist dem Zunftvorstande von dem Lehrmeister spätesteng 
zehen Tage nach geschehenem Austritte anzuzeigen. 
Diese Anzeige muß auch in dem Falle gemacht werden, wenn der Austritt des Lehr-
	        
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