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lings vorzeitig geschieht (Gesetz Art. 18—21). Die Unterlassung der Anzeige wird nach
der Vorschrift des F. 17 der gegenwärtigen Instruktion geahnvet.
8. 31.
Dem Lehrlinge, welcher die Lehrzeit ordnungsmäßig erstanden, wird hierüber nach
erstandener Prüfung von dem Zunftvorstande ein von dem Obmanne und zwei Mitgliedern
des Zunfvorstandes unterzeichnetes und von dem Bezirksamte beglaubigtes Zeugniß (der
Lehrbrief) ausgefertigt und in letzterem das Ergebniß der Prüfung bemerkt.
Einem Lehrlinge, der sich zu einem Lehrzeit -Zusatze verpflichtet hat, darf der Lehrbrief,
auch wenn er die Lehrlingsprüfung schon nach Ablauf der eigentlichen Lehrzeit erstanden
haben sollte, erst nach Erfüllung jener besonderen Verpflichtung ausgehändigt werden.
. 8.32.
In dem tabellarischen Verzeichniß über die Lehrlinge (8. 10) wird der Austritt aus
der Lehre unter der hiezu bestimmten Rubrik (8. 11) durch den Zunftvorstand vorgemerkt.
Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags geschieht dieses Umstandes
unter der Rubrik „Bemerkungen“ besondere Erwähnung.
6. 33.
Bei der erstmaligen Ausstellung eines Wanderbuches, welche von dem Gesellen eines
zünftigen Gewerbes nachgesucht wird, bat verselbe entweder einen Lehrbrief (. 31) in Ori-
ginal oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, oder aber durch glaubwürdiges Zeugniß nach-
zuweisen, daß und wie er auf unzünftigem Wege (etwa durch den Unterricht im Auslande,
oder in einer Fabrik, oder auch in einer hiezu eingerichteten öffentlichen Anstalt) die erfor-
derliche Ausbildung in dem betreffenden Gewerbe sich verschafft, oder die in einer zünftigen
Lehre angefangene Ausbildung vollendet habe.
2. Von Gesellen.
à) Unterstützung und Förderung der Gesellen von Seite der Zunft (Gesetz Art. 20—31).
#. 34.
Bei regelmäßigen Reise-Unterstützugen (Zehrpfennigen), welche durch die
Zünfte an wandernde Gewerbsgehülfen abgereicht werden, sind folgende Bestimmungen all-
gemein zu beobachten:
1) Die Reise-Unterstützung wird von der Kasse des Zunftvereins verabreicht. Das