Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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sogenannte Geschenk einholen, wobei der Wandergeselle die Unterstützung unmittelbar von den ein- 
zelnen Meistern aus deren Privatmitteln zu empfangen hat, kann als zünftige Einrichtung 
nur ausnahmsweise bei Zunftvereinen zugelassen werden, welche aus einer ganz geringen 
in einem weiten Umfange zerstreut wohnenden Meisterzahl bestehen. 
2) In größeren Zunftbezirken find auch außerbalb des Ladensitzes, mit Rücksicht auf 
die orts= und gegendenweise stärkere Bevölketung des Gewerbes und das daselbst vorbandene 
Bedürfniß von Gesellendiensten, Stationen für Abreichung von Reise-Unterstützung an wan- 
dernde Gesellen zu bilden, jevoch ist biebei darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht durch zu 
häufige Stationen das arbeitsscheue Umherziehen begünstigt werde. 
3)) Auf den Stationen für Abreichung von Wander-Unterstützungen ist die Einrichtung 
zu treffen, daß Bestellungen auf ankommende Wandergesellen, sowohl von den im Stations- 
orte selbst, als von den im Umkreise desselben wohnenden Meistern angenommen, und nach 
Vorschrift des Art. 31 des Gesetzes besorgt werden. 
4) Die regelmäßige Reise-Unterstützung ist keinem Wandergesellen zu reichen, der 
a) über seine Eigenschaft als solcher sich nicht durch die vorgeschriebene Urkunde (Wan- 
derbuch, Kunoschaft) auszuweisen vermag, oder der 
b)) eine im Stationsorte oder dessen Umkreise vorhandene Arbeitsgelegenheit nicht benützt, 
oder 
c) auf derselben Station im Laufe der letzten drei Monate bereits eine Reise-Unterstützung 
erhalten, oder endlich 
4) nach den bestehenden Verordnungen vie Ausweisung aus dem Staatsgebiete, bezie- 
hungsweise die Ablieferung in seinen inländischen Heimathort verwirkt hat. Hieher 
gebören namentlich Wandergesellen, welchen nach Maßgabe der Ministerial-Verfügung 
vom 26. April 1827 (Reg. Blatt S. 133) Arbeitsscheue (S§. 1 und 2 dieser Ver- 
fügung.), erschwerter Bettel (§. 3), wiederbolte eigenmächtige Verlängerung des 
Aufenthalts (K. 4) zur Last fällt, oder die zur Zeit des Stillstands ihres Gewerbes 
wandern (§. 8), desgleichen ausländische Wandergesellen im Alter von mehr als 
40 Jahren, welche sich nicht über ein ihnen im Lande gesichertes Unterkommen als 
Arbeiter auszuweisen vermögen (S#. 1 und 3). 
g. 35. 
Damit arbeitsscheue Gesellen leichter entdeckt werden (oben 8. 34, Abs. 4, Lit. d und 
K. Verordnung vom 11. September 1807, §. 6), ist auf den Stationen für die Abreichung
	        
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