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des Vertrages von drei Monaten oder mehr die Aufkündigungsfrist, wofern die allgemeine
Bestimmung bei dem betreffenden Gewerbe nicht noch eine längere Dauer derselben bedingt,
sechs Wochen.
K. 43.
Geschieht die Aufkündigung nicht an dem gewöhnlichen Zahltage, so beginnt die Frist
erst vom nächstfolgenden Zahltage an zu laufen. Besteht kein fester Zahltag, so wird,
wenn die Aufkündigung am Werktage geschehen, der Lauf der Frist erst vom nächstfolgenden
Sonntage an berechnet.
F. 44.
Die nur auf Taglohn angenommenen Gesellen können jeden Tag verabschiedet werden
oder austreten.
Hinsichtlich der Verbindlichkeit des Gesellen, welcher stückweise bezahlt wird oder Vor-
schuß empfangen hat, ist in Art. 35 des Gesetzes Vorsehung getroffen.
Pc) Unberechtigter Austritt des Gesellen. Uebertritt von einem Meister zum andern in demselben
Orte. Arbeitszeit. (Gesetz Art. 39, 40 und 41).
g. 45.
In Beziehung auf die Mittel, einen unberechtigter Weise aus der Arbeit tretenden
Gesellen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten, wird, neben der im Gesetze selbst
bezeichneten Zurückbehaltung des Wanderbuches, auf die Bestimmungen der Art. 26 und 27
des Erekutionsgesetzes vom 25. April 1825 verwiesen.
Der Meister, welcher wissentlich einen solchen Gesellen in seine Dienste nimmt, ebe derselbe
der Verpflichtung gegen den früheren Meister sich entledigt, unterliegt einer polizeilichen Be-
strafung.
S. 46.
Wenn ein Geselle in einem und demselben Orte von einer Werkstätte in eine andere
übertritt, so hat der Inhaber der letzteren hievon binnen acht Tagen der Ortspolizeistelle bei
Strafe Anzeige zu machen.
· 8.47.
DasAkbcits-EinstcllenanWekktagen,insbesonderevassog.Blau-Montagmqcheuist
den Gesellen bei Gefaͤngnißstrafe verboten (Polizei-Strafgesetz Art. 1).
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