Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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4) Kostenvergütung an die bei der Zunftversammlung erschelnenden 
Meister (Gesetz Art. 103). 
4 88. 
Wird den Meistern, welche bei der Zunftversammlung erscheinen, aus der Zuuftkasse 
eine Entschädigung abgereicht, so darf diese den Betrag von dreißig Kreuzern für Zehrung, 
und an Reisekosten-Vergütung den Betrag von sechs Kreuzern für jede auf dem Hin= und 
dem Rückwege zurückzulegende Reisestunde nicht übersteigen. 
Die Leistung einer solchen Entschädigung aus der Zunftkasse setzt voraus, daß sie zusammt 
den dem Zurftvereine durch das Gesetz auferlegten Ausgaben (Art. 88—90) ohne eine 
Umlage auf die Meister bestritten werden könne. 
V. Zum dritten Abschnitte. 
Von dem kaufmännischen Gewerbe insbesondere. 
1) Befähigung zum kaufmännischen Gewerbe (Gesetz Art. 106, 107). 
6S. 89. 
Auf die Erwerbung des Rechts zum selbstständigen Betriebe der zünftigen Kaufmann= 
schaft finden im Allgemeinen die in den voranstehenden I§. 48—65 enthaltenen Vorschriften 
ihre Anwendung. Die Gebühr für die Aufnahme des Befähigungs-Beweises beträgt im 
böchsten Falle zwölf Gulden. 
Bei der Prüfung der Vorübungszeit hat sich die Commission nach den besouderen Be- 
stimmungen des Art. 106 des Gesetzes zu richten. 
Die förmliche Prüfung des Bewerbers geschieht durch geeignete, theils mündlich, theils 
schriftlich zu lösende Aufgaben, und hat vorzugsweise die kaufmännische Rechenkunft, Korre- 
spondenz und Buchführung, sodann aber auch die in das gewählte Fach einschlagenden be- 
sonderen Handlungs= und Waaren-Kenntnisse zum Gegenstande. 
G. 90. 
Der Betrieb einer Materialhandlung setzt neben dem Nachweise der Befähigung zum 
kaufmännischen Gewerbe im Allgemeinen noch eine besondere wissenschaftliche Prüfung des 
Prinzipals oder seines Werkführers durch den Oberamtsarzt voraus, welche nach Maaßgabe 
der Verordnung vom 25. Juni 1812 (Reg. Blatt S. 327) auf eine nähere Kenntniß der 
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