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4) Kostenvergütung an die bei der Zunftversammlung erschelnenden
Meister (Gesetz Art. 103).
4 88.
Wird den Meistern, welche bei der Zunftversammlung erscheinen, aus der Zuuftkasse
eine Entschädigung abgereicht, so darf diese den Betrag von dreißig Kreuzern für Zehrung,
und an Reisekosten-Vergütung den Betrag von sechs Kreuzern für jede auf dem Hin= und
dem Rückwege zurückzulegende Reisestunde nicht übersteigen.
Die Leistung einer solchen Entschädigung aus der Zunftkasse setzt voraus, daß sie zusammt
den dem Zurftvereine durch das Gesetz auferlegten Ausgaben (Art. 88—90) ohne eine
Umlage auf die Meister bestritten werden könne.
V. Zum dritten Abschnitte.
Von dem kaufmännischen Gewerbe insbesondere.
1) Befähigung zum kaufmännischen Gewerbe (Gesetz Art. 106, 107).
6S. 89.
Auf die Erwerbung des Rechts zum selbstständigen Betriebe der zünftigen Kaufmann=
schaft finden im Allgemeinen die in den voranstehenden I§. 48—65 enthaltenen Vorschriften
ihre Anwendung. Die Gebühr für die Aufnahme des Befähigungs-Beweises beträgt im
böchsten Falle zwölf Gulden.
Bei der Prüfung der Vorübungszeit hat sich die Commission nach den besouderen Be-
stimmungen des Art. 106 des Gesetzes zu richten.
Die förmliche Prüfung des Bewerbers geschieht durch geeignete, theils mündlich, theils
schriftlich zu lösende Aufgaben, und hat vorzugsweise die kaufmännische Rechenkunft, Korre-
spondenz und Buchführung, sodann aber auch die in das gewählte Fach einschlagenden be-
sonderen Handlungs= und Waaren-Kenntnisse zum Gegenstande.
G. 90.
Der Betrieb einer Materialhandlung setzt neben dem Nachweise der Befähigung zum
kaufmännischen Gewerbe im Allgemeinen noch eine besondere wissenschaftliche Prüfung des
Prinzipals oder seines Werkführers durch den Oberamtsarzt voraus, welche nach Maaßgabe
der Verordnung vom 25. Juni 1812 (Reg. Blatt S. 327) auf eine nähere Kenntniß der
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