Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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K5S. 5. 
In Pfarrgemeinden, welche mehrere Orte umfassen, wird aus jedem Orte oder aus 
einer Gruppe von Parzellen eine dem Verhältnisse der Seelenzahl entsprechende Anzahl von 
Aeltesten je durch die Wahlberechtigten des Orts oder der Ortschaftengruppe gewählt. 
. 6. 
Für die erstmalige Bestellung der Pfarrgemeinderäthe bestimmt der Dekan nach Ver- 
nehmung der Ortsgeistlichen und Kirchenconvente die in jeder Pfarrgemeinde seiner Diöcese 
innerhalb des vorgezeichneten Rahmens zu wählende Gesammtzahl von Aeltesten, so wie im 
Falle des §. 5 die etwa zu bildenden Ortschaftsgruppen und die Zahl der von den einzel- 
nen Orten oder Ortschaftsgruppen zu wählenden Aeltesten. Später unterliegen diese Be- 
stimmungen dem Beschluß der Marrgemeinderäthe und der Genehmigung der aufsehenden 
Bezirksstellen. 
C. 7. 
Zur Wahl der Aeltesten sind alle Männer der Marrgemeinde berechtigt, welche das 
30 ste Lebensjahr zurückgelegt haben, zur Zeit der Wahl selbstständig auf eigene Rechnung 
in der Pfarrgemeinde leben, in der bürgerlichen Gemeinde, zu welcher jene gehört, ihren 
festen Wohnsitz haben oder andernfalls sich daselbst auch schon während der letzt vergange- 
nen drei Jahre aufgehalten haben, und sich als Mitglieder der evangelischen Kirche und zu 
ihrer Ordnung bekennen. Weitere Bedingung ist, daß sie an keinem derjenigen Mängel 
leiden, welche zur Ausübung des gemeindebürgerlichen Wahlrechts unfähig machen (Art. 2 
des Gesotzes vom 6. Juli 1849, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Ge- 
meindeordnung) und nicht durch unzweifelhafte Thatsachen den Ruf unkirchlichen Sinnes 
und unsittlichen Lebenswandels sich zugezogen haben. 
g. 8. 
Zu Aeltesten können nur solche nach §.7 wahlberechtigte Männer der Parrgemeinde 
gewählt werden, welche mindestens 40 Jahre alt find und ihren christlichen Sinn insbeson- 
dere durch Werthschätzung der kirchlichen Gnadenmittel (Wort und Sakrament) bethätigen. 
K . 9. 
Ueber sämmtliche Wahlberechtigte wird von der Wahlcommission, welche erstmals aus 
dem Pfarrer, dem Ortsvorsteher, oder, wenn derselbe nicht der evangelischen Confession an- 
gehört, dem ältesten Kirchenkonvents-Mitgliede und leinem weiteren Mitgliede des Kirchen- 
konvents (und später aus dem Marrer und zwei Aeltesten) gebildet wird, eine Liste gefer-
	        
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