Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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S. 100. 
Die Vorschriften ver §#. 21 und 56 wegen des Hindernisses der Blutsverwandtschaft 
oder Schwägerschaft bei Bildung der Prüfungs-Commissionen sind auch bei unzünftigen Ge- 
werben zu beobachten. 
8. 101. 
Die Prüfung besteht theils in Fragen, theils in Probeverrichtungen des Gewerbes, 
welche der Bewerber unter den Augen der Prüfungsbehörde vorzunehmen hat. Diese hat 
sich bei Prüfungen im Gewerbe der Kunstfärberei insbesondere zu überzeugen, ob der 
Geprüfte genügende Kenntnisse besitzt, einerseits von den bei dem Gewerbe vorkommenden 
Materialien und rohen Stoffen, namentlich von ihrer Natur, den Kennzeichen ihrer Güte, 
der Bezugsorte, ihrer Behandlungs= und Benützungsweise, so wie von dem Verfahren des 
Gewerbes überhaupt, andererseits von den Grundsätzen des ökonomischen Gewerbebetriebs, von 
der Berechnung der Fabrikationskosten, von dem Preis und Werth der Farb-Materialien, 
von der einfachen Buchführung und Correspondenz. « 
DasüberoiePrüfungaufgenommencProtokollmußdieAbstimmungdereinzelnen 
Mitglieder der Prüfungs-Commission über das Ergebniß der Prüfung und über das bierauf 
zu gründende Urtbeil enthalten, und ist mit sämmtlichen Beilagen dem Bezirksamte des Prü- 
fungsorts zum Erkenntnisse über die Befähigung vorzulegen. 
Zur Belohnung der Mitglieder der Prüfungsbehörde hat das vorgesetzte Bezirksamt 
neben der etwaigen Reisekosten-Entschäntgung nach Maßgabe der Zeitversäumniß eine Ge- 
sammtgebühr von vrei bis höchstens fünf Guloen festzusetzen, welche ebenso, wie der Neben- 
aufwand für Materialien, Beaufsichtigung, Porto r2c. von dem Geprüften zu bezahlen ist. 
8. 102. 
Dem befähigt erkannten Geprüften wird hierüber durch das erkennende Bezirksamt eine 
Urkunde ausgestellt, welche bei den Müllern auch die Art des geführten Beweises zu be- 
zeichnen hat. 
Dieselbe unterliegt der gesetzlichen Sportel für oberamtliche Zeugnisse. 
Eine wiederholte Prüfung kann dem einmal für befähigt Erkannten bei einer Verän- 
derung seines Niederlassungs= oder Dienstortes nicht angesonnen werden. 
8. 103. 
Die Zulafsung zu einer wiederholten Prüfung in Folge eines ungünstigen Ergebnisses 
findet nach Analogie des Art. 50 der revidirten Gewerbe-Ordnung bei dem Gewerbe
	        
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