Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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S. 113. 
Die Personen-Bestellung für die weiteren in K. 107 genannten Gewerbe gehört zum 
ortspolizeilichen Wirkungekreise. 
2. Der Privat-Berechtigung entzogene Gewerbe (Gesetz Art. 125). 
65. 114. 
Unter die Bestimmungen des Art. 125 des Gesetzes gebören namentlich die Gewerbe, 
welche, wie der Bergbau, die Flößerei 2c. als Ausfluß eines Regals von Privaten nur auf 
besondere Verleihung betrieben werden können. 
3) Verjährung der Gewerbe-Concessionen (Gesetz Art. 126). 
8. 115. 
In Beziehung auf die Bestimmung des dritten Absatzes des Art. 126 liegt es der 
Steuersatz-Behörde einer jeden Gemeinde ob, wenn sie bei der jährlichen Regulirung der 
Gewerbesteuer und der veßhalb vorzunehmenden Untersuchung die Kenntniß erhält, daß ding- 
liche Berechtigungen zu einem der in Art. 113, 116 und 123 des Gesetzes bezeichneten Ge- 
werbe entweder niemals in Ausübung gesetzt, oder wieder beruhen gelassen worden sind, 
bievon dem vorgesetzten Bezirks-Polizeiamte Anzeige zu machen. 
Das Bezirks-Polizeiamt hat sich der genauen Erfüllung dieser Verpflichtung von Seite 
der Gemeinde-Behörde zu versichern, und zu diesem Ende namentlich die Fürsorge zu treffen, 
daß in den Gemeinden, wo Realberechtigungen der bezeichneten Art bestehen, ein stets voll- 
ständig zu haltendes Verzeichniß derselben bei den Gewerbesteuer-Akten sich befinde, überdieß 
aber bei dem Ruggerichte regelmäßig den Betriebsstand dieser Berechtigungen zu erkundigen. 
8. 116. 
Den Inhaber einer ruhenden dinglichen Berechtigung der bemerkten Art hat das hie- 
von in Kenntniß gesetzte Bezirks-Polizeiamt zur Ausübung derselben, unter Beziehung auf 
den Art. 126 der revidirten Gewerbe-Ordnung, aufzufordern, und urkundlichen Nachweis, 
daß, wie und wann dieses geschehen, zu einem deßhalb anzulegenden fortlaufenden Protokoll 
zu bringen, auch hievon die Steuersatz-Behörde zu benachrichtigen. 
Eine Wiederholung der Aufforderung findet nur dann statt, wenn vor dem Ablauf von 
fünf Jahren von der vorhergegangenen Aufforderung an das Gewerbe in Ausübung gesetzt, 
diese Ausübung jedoch abermals unterbrochen worden ist. 
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