Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

94 
Sind von der Aufforderung an fünf Jahre abgelaufen, ohne daß das Gewerbe in 
Ausübung gesetzt worden wäre, worüber das Bezirks-Polizeiamt sich jährliche Kenntniß ver- 
schaffen wird, so hat dasselbe von der eingetretenen Erlöschung der Berechtigung sowohl den 
bisherigen Inhaber, als die Gemeinde-Behörde in Kenntniß zu setzen. 
8. 117. 
Die Steuersatz-Behörde hat bei der jährlichen Regulirung der Gewerbesteuer zugleich 
darauf aufmerksam zu seyn, ob persönliche Concessionen zu einem der in Art. 113 und 123 
des Gesetzes bezeichneten Gewerbe fünf Jahre lang geruht haben, und bejahenden Falls 
das Orts-, so wie das Bezirks-Polizeiamt zur Handhabung der eingetretenen Verjährung 
in Kenntniß zu setzen. 
4. Handelsrechte der unzunftigen Gewerbe (Gesetz Art. 129). 
8. 118. 
Ueber die einem unzünftigen Fabrikanten kaufmännischer Waaren zu ertheilende Befug- 
niß, neben den eigenen, auch mit fremden Fabrikaten seines Gewerbes im Detail zu bandeln, 
bat das Bezirksamt, unter Vernehmung des Gemeinderaths und der Handels= Innung, zu 
erkennen. Sie ist nicht zu erschweren, wenn die ganze Einrichtung und der Betrieb des 
Geschäfts die Vermuthung begründen, daß der Handel mit fremden Fabrikaten nicht als 
Haupterwerbszweig, sondern hauptsächlich nur als Förderungsmittel der Fabrikation und des 
Abfatzes der eigenen Fabrikate beabsichtigt werde. 
VII. Zum sechsten Abschnitt, 
über den Hausirhandel 
wird eine besonders erscheinende Ministerial-Verfügung die erforderlichen Bestimmungen 
enthalten, auf welche hiemit hingewiesen wird. 
VIIII. Zum siebenten Abschnitt, 
von Erfindungen und Patenten. 
1. Einzug der Patent-Abgabe (Gesetz Art. 148, 149). 
« §.119. 
Der Einzug und die Berechnung der für ein Erfindungs= oder Einführungs-Patent 
angesetzten Jahresabgabe liegt dem Cameralamte ob, vas mit dem Bezirks-Polizeiamte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.