Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Ausführung des revidirten Postvereins-Vertrags und der Aenderungen 
in der Transport-Ordnung für den Postverkehr im Inland. 
Da die Hinderniffe noch nicht beseitigt find, wegen welcher die Ausführung der neuen 
Bestimmungen des durch die Verfügung vom 24. März 1852 bekannt gemachten revidirten 
Postvereins-Vertrags vom 5. December 1851 (Reg. Blatt von 1852, S. 55—80) durch 
diesseitige Verfügung vom 27. v. M. bis zum 1. Mak d. J. verschoben wurde, so kann der 
Vollzug jener Bestimmungen auch auf diesen Termin noch nicht stattfinden, und muß der- 
selbe daher bis auf weitere Bekanntmachung ausgesetzt bleiben; auch treten aus diesem 
Grunde die in der Verfügung vom 24. v. M. (Reg.Blatt von 1852, S. 51—55) ver- 
öffentlichten Aenderungen in der Transport-Ordnung für den Postoerkehr im Inland vom 
22. August 1851 vorerst noch nicht in Kraft. 
Stuttgart den 26. April 1852. 
Knapp. 
####### 
Am 27. März d. J. ist die Zte Lieferung und am 26. April die gte Lieferung des zweiten Er- 
gänzungsbandes zum Regierungsblatt ausgegeben worden. 
Am 3. April ist die Nummer 4 der Straferkenntnisse vom Jahr 1851 ausgegeben worden. 
  
Gedruckt het G. Hasselbrink.
	        
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