Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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8)  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  revidirten  Postvereins-Vertrags  und  der  Aenderungen
in  der  Transport-Ordnung  für  den  Postverkehr  im  Inland.

Da  die  Hindernisse  noch  nicht  beseitigt  sind,  wegen  welcher  die  Ausführung  der  neuen
Bestimmungen  des  durch  die  Verfügung  vom  24.  März  1852  bekannt  gemachten  revidirten
Postvereins  =  Vertrags  vom  5.  December  1851  (Reg.Blatt  von  1852,  S.  55—80)  durch
diesseitige  Verfügung  vom  27.  v.  M.  bis  zum  1.  Mal  d.  J.  verschoben  wurde,  so  kann  der
Vollzug  jener  Bestimmungen  auch  auf  diesen  Termin  noch  nicht  stattfinden,  und  muß  verselbe
  daher  bis  auf  weitere  Bekanntmachung  ausgesetzt  bleiben;  auch  treten  aus  diesem
Grunde  die  in  der  Verfügung  vom  24.  v.  M.  (Reg.Blatt  von  1852,  S.  51—55)  veröffentlichten
  Aenderungen  in  der  Transport-Ordnung  für  den  Postverkehr  im  Inland  vom
22.  August  1851  vorerst  noch  nicht  in  Kraft.

Stuttgart  den  26.  April  1852.

Knapp.

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Am  27.  März  d.  J.  ist  die  Zte  Lieferung  und  am  26.  April  die  9te  Lieferung  des  zweiten  Ergänzungsbandes
  zum  Regierungsblatt  ausgegeben  worden.
Am  3.  April  ist  die  Nummer  4  der  Straferkenntnisse  vom  Jahr  1851  ausgegeben  worden.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.