Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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R)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Außercurssetzung  der  halben  Kronenthaler.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  die  Nachtheile  abzuwenden,  welche  durch  die  Verrufung  der  halben  Kronenthaler
in  einigen  Nachbarländern  für  Unser  Land  entstehen  könnten,  verordnen  und  verfügen  Wir
wie  folgt:

8.  1.

Die  halben  Kronenthaler,  welchen  —  sofern  sie  unbeschädigt  —  der  Curs  zum  Werth
von  1  fl.  20  kr.  seither  noch  gestattet  war  (Verordnung  vom  3.  Mai  1837,  K.  2,  Reg.Blatt
S.  188),  sind  vom  1.  Juli  d.  J.  an  weder  bei  den  K.  Kassen,  noch  im  Privatverkehr  als
Geldmünzen  mehr  anzunehmen.

S.  2.

Die  außer  Curs  gesetzten  Halben  Kronenthaler  werden  bei  den  K.  Kassen  und  bei  dem
K.  Münzamt  bis  zum  1.  September  d.  J.  nach  dem  Gewicht,  das  Loth  zu  Einem  Gulden
und  zwanzig  Kreuzer  eingewechselt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  find  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  20.  Mai  1852.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Linden.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:

Knapp.
Auf  Befehl  des  Königs,

der  Cabinets-Difrector:
Maucler.