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R) Königliche Verordnung,
betreffend die Außercurssetzung der halben Kronenthaler.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Um die Nachtheile abzuwenden, welche durch die Verrufung der halben Kronenthaler
in einigen Nachbarländern für Unser Land entstehen könnten, verordnen und verfügen Wir
wie folgt:
8. 1.
Die halben Kronenthaler, welchen — sofern sie unbeschädigt — der Curs zum Werth
von 1 fl. 20 kr. seither noch gestattet war (Verordnung vom 3. Mai 1837, K. 2, Reg.Blatt
S. 188), sind vom 1. Juli d. J. an weder bei den K. Kassen, noch im Privatverkehr als
Geldmünzen mehr anzunehmen.
S. 2.
Die außer Curs gesetzten Halben Kronenthaler werden bei den K. Kassen und bei dem
K. Münzamt bis zum 1. September d. J. nach dem Gewicht, das Loth zu Einem Gulden
und zwanzig Kreuzer eingewechselt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen find mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 20. Mai 1852.
Wilhelm.
Der Chef des Departements des Innern:
Linden.
Der Chef des Finanz-Departements:
Knapp.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Difrector:
Maucler.