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W18.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 6. August 1852.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Keine.
Verfügungen der Departementc. Verfügung, betreffend die Kosten der auf den Grund des Art. 144
des Schwurgerichtsgesetzes eingeleiteten Untersuchungen und die Bestimmung des Beitrags der in Folge sol-
cher Untersuchungen verurtheilten Angeklagten zu den Kosten ihres Unterhalts in den Strafanflalten. — Ge-
meinbescheid des Civilsenats des K. Obertribunals, das Erforderniß des guten Glaubens bei der Klagverjäh-
rung betreffend. — Verfügung, betreffend die jährliche Aufnahme der Ernte-Ergebnisse. — Verfügung, be-
treffend die Taren für Ertrazüge und für die Beförderung von Eslaffetten-Depeschen auf der Staatseisenbahn.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
A.) Des Justiz-Departements.
1. Des Justiz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Kosten der auf den Grund des Art. 144 des Schwurgerichtogesetzes einge-
leiteten Untersuchungen und die Bestimmung des Beitrags der in Folge solcher Untersuchungen
verurtheilten Angeklagten zu den Kosten ihres Unterhalts in den Strafanstalten.
Da Zweifel darüber entstanden sind, welchem Gericht die Verrechnung der Kosten einer
auf den Grund des Art. 144 des Schwurgerichtsgesetzes eingeleiteten Untersuchung und die
Festsetzung des Beitrags eines in Folge einer solchen Untersuchung verurtheilten Angeklagten
zu den Kosten seines Unterhalts in der Strafanstalt, so wie die Ausfertigung der betreffenden
Beitragsurkunde obliege, so will man diese Geschäfte hiermit an das Bezirksgericht gewiesen
haben, von welchem in der Anklagesache, deren Verhandlung vor dem Schwurgericht die Einschrei-
tung gegen den betreffenden Zeugen veranlaßt hat, die Voruntersuchung geführt worden ist.
Stuttgart den 1. August 1852. Plessen.