Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Kosten  zu  viermonatlicher  Festungsstrafe;


9.  der  bei  dem  O.  A.  Gericht  Eßlingen  in
Untersuchung  gekommene  Johann  Georg
Spielmann,  von  Hochdorf,  O.  A.
Gôppingen,  wegen  thätlicher,  durch
Führung  mit  Waffen  erschwerrer  Widersetzlichkeit
  gegen  Waldhüter  und  dadurch
zu  Schuld  gebrachter  Körper-Verlehung,
ferner  wegen  wiederholten  Wald-Ercesses,
  neben  der  Verbindlichkeit  zum  Ersahe
  der  Heilungs-Kosten  der  Verlezten,
so  wie  seiner  Arrest=  und  sämtlicher
Untersuchungs-Kosten  zu  sechsmonatlicher
  Festungsstrafe;

10.  der  bei  dem  Criminalamte  Stuttgart
in  Untersuchung  gekommene  Mezger-Lehrjunge
  Jakob  Friedrich  Buchtel,
von  Rohraker,  O.  A.  Cannstadt,  wegen
fortgesetzter  kleiner  unter  erschwerenden
Umständen  verübter  Haus-Diebstähle,
neben  der  Verbindlichkeit  zum  Ersaße
des  Gestohlenen  und  Bezahlung  sämtlicher
  Untersuchungs-Kosten  zu  viermonatlicher
  Festungsstrafe;

11.  Marie  Catharine  Geisel,  von  Eßlingen,
  wegen  theils  versuchter,  theils  vollbrachter
  Diebstähle,  welche  den  siebenten
Diebstahl  ausmachen,  neben  Zuscheidung
ihrer  Arrest-Azungs=  und  der  Untersuchungs
  =  Kosten  zu  zweisähriger

Zuchthausstrasfe  mit  Willkomm  und
nachheriger  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus,
  wenigstens  auf  ein  Jahrz

12.  der  bei  dem  O.  A.  Gericht  Eßlingen

in  Untersuchung  gekommene  Bartholo-=mäus
  Kull,  von  Gaisburg,  wegen
zwar  bleinen,  aber  im  rechtlichen  Sinne
dritten  und  ausgezeichneten  Diebstahls,
neben  Bezahlung  sämtlicher  Kosten  zu
siebenmonatlicher  Zuchthausstrafe
und  nachheriger  Einschließung  in  ein
Zwangs-Arbeitshaus  mindestens  auf
die  Dauer  von  drei  und  einhalb  Monaten.


Am  14.  Februar  wurde:

15.  gegen  den  zu  Heilbronn  in  Untersuchung

  gekommenen  Johannes  Karle,
von  Willsbach,  O.  A.  Weineberg,  wegen
  zweier  qualificirter,  im  rechtlichen
Sinne  dritter  Diebstähle  und  wegen
zweimaligen  gewaltsamen  mit  Beschädigung
  verbundenen  Ausbruchs  aus  dem
Gefängniße,  neben  Verurtheilung  zum
Schadens-Ersaße  und  in  seine  Arrest-Azungs=
  und  Untersuchungs--Kosten
eine  einjährige  Festungsstrafe  und
nachherige  Reklusion  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus
  wenigstens  auf  die  Dauer
von  sechs  Monaten;

14.  gegen  Johann  Georg  Mößner,  von

Feuerbach,  O.A.  Stuttgart,  wegen