Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Entspricht die Anzahl der angemeldeten Blasenfällungen nicht der Productionsfähigkeit 
der Blase innerhalb der 14stündigen Brennzeit, so muß die Dauer der Brennzeit auf das 
wahre Bedürfniß vermindert werden. 
Art. 10. 
Firation. 
Für einen ununterbrochen fortgehenden Brennereibetrieb zur Erzeugung von Branntweln 
aus den in Art. 2, Ziff. 2 genannten Stoffen, auf eine größere oder kleinere Anzahl von 
Tagen innerhalb jeden Kalendermonates kann eine Firation der Steuer auf Ansuchen und 
näher vorzuzeichnende Declaration von der Verwaltung zugestanden werden. 
Der Steuerbetrag wird dabei berechnet nach Maßgabe der zu verwendenden Material- 
gattung und derjenigen Menge dieses Matertals, welche während der erklärten Betriebszeit 
ohne Unterbrechung mit den zum Gebrauche angemeldeten geeichten Destillirgeräthen nach 
ihrer Betriebsfähigkeit auf Branntwein verarbeltet werden kann. 
Während der Zeit, auf welche die Firation bewilligt ist, ruht die Verbindlichkeit des 
Steuerpflichtigen zu Einreichung besonderer Betriebsplane und die in Art. 7 bestimmte Con- 
trole seiner Materlalbestände, und die Steuercontrole beschränkt sich darauf, daß die Bedin- 
gungen der Firation erfüllt werden. 
Uebrigens hängt die Bewilligung einer Steuerfiration für die Branntweinbereitung aus 
den genannten Stoffen von der freien Uebereinkunft der Verwaltung mit dem Steuerpflich- 
tigen ab, wobei die Feststellung der besonderen, von örtlichen oder persönlichen Verhältnissen 
des Steuerpflichtigen abhängenden Bedingungen der Behörde zwar überlassen bleibt, unter 
den allgemeinen Bedingungen aber stets festzusetzen ist, daß die Dauer des angemeldeten 
Brennerelbetriebs nicht überschritten und daß während derselben nur das namentlich bezelch- 
nete Destillirgeräthe benützt, letzteres auf keine Weise in seiner Beschaffenheit und Einrichtung 
verändert, keine andere, als die declarirte Materialgattung, namentlich keine höher besteuerte 
verwendet und die Steuer zur bedungenen Zeit entrichtet werde. 
Die Verwaltung kann zu jever Zeit die Firationsbewilligung zurücknehmen, wenn die 
Geräthe verändert, oder andere Bedingungen nicht erfüllt werden. 
Vor und nach der Firationszeit müssen die Geräthe der betreffenden Brennereien steuer- 
amtlich jederzelt außer Gebrauch gesetzt seyn (Art. 11), soferne dieselben nicht auf Grund 
eines ordnungsmäßigen Betriebsplans unter gesetzlicher Controle zur Branntweinberestung 
benützt werden. 
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