Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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b) wenn durch Zufall eine unvermeldliche Unterbrechung des Betriebes entsteht und 
bievon, unter Beibringung genügender Bescheinigung, dem Ortssteuerbeamten Anzeige 
gemacht und somit dieser in beiden Fällen zu urkundlicher Aufnahme des Sachver. 
haltes in die Lage gesetzt wird. 
2) Eine Rückvergütung der Steuer findet statt: 
a) zu drei Viertheilen des in Art. 12 bestimmten Steuersatzes von dem im Inlande 
erzeugten, so wie von dem unter Cntrichtung der Uebergangssteuer aus dem Aus- 
lande eingeführten Branntwein, welcher in größeren Quantitäten, v. h. nicht unter 
1 Imi, sei es in das gollvereinte oder nicht vereinte Ausland, ausgeführt wird, wenn 
die Ausfuhr in der von der Steuerverwaltung zu bestimmenden Weise dargethan ist. 
b)) Außerdem erhalten Essigsieder, so wie Fabrikanten von Bleiweiß und Bleizucker, 
welche diese Begünstigung in Anspruch nehmen, drei Viertheile des in Art. 12 
bestimmten Steuersatzes unter Beobachtung der von der Steuerverwaltung zu be- 
stimmenden Controle für Branntwein, welcher zur Bereitung von Essig und von 
den genannten Bleisalzen verwendet wird, zurückoergütet. 
Die gleiche Begünstigung kann denjenigen eingeräumt werden, welche den nach diesem 
Gesetz versteuerten Branntwein in größeren Quantitäten zu chemischen oder anderen techni- 
schen Zwecken verwenden. 
Wer sich eines Mißbrauchs der Rückvergütungen (zu à oder b) schuloig macht, ins- 
besondere wer von dem Branntwein einen andern als den vorgedachten Gebrauch macht, 
oder wissentlich für unversteuerten Branntwein eine Rückvergütung in Anspruch nimmt, unter- 
liegt, neben der strafrechtlichen Einschreitung, der im Verwaltungswege zu verfügenden Ent- 
ziehung des ferneren Anspruchs auf Rückvergütungen. 
3) An Orten, wo das Bedürfniß des Zwischenhandels mit dem Auslande es wün- 
schenswerth macht, können unversteuerte Niederlagen von Branntwein unter Aufsicht der 
Steuerverwaltung und namentlich unter Verfolgung der Stärkegrade, gestattet werden. 
V. Abgabe vom Branntweinkleinverkauf. 
Art. 14. 
Wer Branntwein irgend eines Stärkegrades, wozu auch Liqueure aller Art zu rechnen 
find, im Kleinen, d. h. in Quantitäten unter 1 Imi verkauft, hat eine jährliche Abgabe zu 
entrichten, und zwar:
	        
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