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a) welche neben den in Gesetz Art. 2, Ziff. 2 bezeichneten Stoffen innerhalb eines Betriebsmonats
auch andere Stoffe verarbeiten wollen, und ist
b) in der Regel denjenigen Brennern zu versagen, welche wegen Steuergefährdung im
Laufe der letzten drei Jahre bestraft worden sind, oder sonst durch ihr Verhalten in
Branntweinsteuersachen das Vertrauen der Verwaltung verloren haben.
6S. 35.
1). Branntweinbereitung aus im Gesetz nicht besonders genannten Stoffen.
Bei der Branntweinbereitung aus anderen, im Art. 2, Pkt. 1 und 2 des Gesetzes nicht
genannten Stoffen werden die Controle-Einrichtungen nach der Art des Gewerbebetriebs von
dem Finanzministerium für die Etatsperiode 187“ besonders bestimmt werden (Gesetz Art. 2
Punkt 3).
#. 30.
. Gleichzeitiger Betrieb der Branntweinbrennerei und Bierbrauerei.
Wird das Branntweinbrennen zugleich mit dem Bierbrauen betrieben, so hat das Bezirkssteueramt
nach Maßgabe des Betriebsplans den muthmaßlichen Malzbedarf für die einzelne
Brennerei zu bestimmen, welcher in dem Fall von dem Braumalz abgeschrieben und
steuerfrei gelassen wird, wenn sich der Brenner verbindlich macht, während der betreffenden
Betriebsperiode kein anderes, namentlich kein grünes Malz oder ein sonstiges Malzsurrogat
zu verwenden.
Das gestattete Malzquantum muß im Betriebsplan vorgemerkt und in ungeschrotenem
Malz ausgedrückt werden, wobei davon auszugehen ist, daß 8 Simri ungeschrotenes Malz
0 Simri geschrotenes geben.
V. Sicherheitsmaßregeln binsichtlich der Brennereigeräthe.
(Gesetz Art. 11.)
8. 37.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Destillirgeräthe und Maischgefässe stehen, so lange sie nicht im angemeldeten Betriebe
sich befinden, unter besonderer Aufsicht der Steuerverwaltung. Diese Aufsicht erstreckt sich
nach dem Ermessen des Bezirkssteueramts auch auf sonstige Brennereigeräthe, welche ein