Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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a)  welche  neben  den  in  Gesetz  Art.  2,  Ziff.  2  bezeichneten  Stoffen  innerhalb  eines  Betriebsmonats
  auch  andere  Stoffe  verarbeiten  wollen,  und  ist

b)  in  der  Regel  denjenigen  Brennern  zu  versagen,  welche  wegen  Steuergefährdung  im
Laufe  der  letzten  drei  Jahre  bestraft  worden  sind,  oder  sonst  durch  ihr  Verhalten  in
Branntweinsteuersachen  das  Vertrauen  der  Verwaltung  verloren  haben.

6S.  35.
1).  Branntweinbereitung  aus  im  Gesetz  nicht  besonders  genannten  Stoffen.
Bei  der  Branntweinbereitung  aus  anderen,  im  Art.  2,  Pkt.  1  und  2  des  Gesetzes  nicht
genannten  Stoffen  werden  die  Controle-Einrichtungen  nach  der  Art  des  Gewerbebetriebs  von
dem  Finanzministerium  für  die  Etatsperiode  187“  besonders  bestimmt  werden  (Gesetz  Art.  2
Punkt  3).

#.  30.

.  Gleichzeitiger  Betrieb  der  Branntweinbrennerei  und  Bierbrauerei.

Wird  das  Branntweinbrennen  zugleich  mit  dem  Bierbrauen  betrieben,  so  hat  das  Bezirkssteueramt
  nach  Maßgabe  des  Betriebsplans  den  muthmaßlichen  Malzbedarf  für  die  einzelne
  Brennerei  zu  bestimmen,  welcher  in  dem  Fall  von  dem  Braumalz  abgeschrieben  und
steuerfrei  gelassen  wird,  wenn  sich  der  Brenner  verbindlich  macht,  während  der  betreffenden
Betriebsperiode  kein  anderes,  namentlich  kein  grünes  Malz  oder  ein  sonstiges  Malzsurrogat
zu  verwenden.

Das  gestattete  Malzquantum  muß  im  Betriebsplan  vorgemerkt  und  in  ungeschrotenem
Malz  ausgedrückt  werden,  wobei  davon  auszugehen  ist,  daß  8  Simri  ungeschrotenes  Malz
0  Simri  geschrotenes  geben.

V.  Sicherheitsmaßregeln  binsichtlich  der  Brennereigeräthe.
(Gesetz  Art.  11.)
8.  37.
Allgemeine  Bestimmungen.
1)  Destillirgeräthe  und  Maischgefässe  stehen,  so  lange  sie  nicht  im  angemeldeten  Betriebe
sich  befinden,  unter  besonderer  Aufsicht  der  Steuerverwaltung.  Diese  Aufsicht  erstreckt  sich
nach  dem  Ermessen  des  Bezirkssteueramts  auch  auf  sonstige  Brennereigeräthe,  welche  ein